Frankfurt braucht ein Meldeportal für leer stehenden Wohnraum und das Recht, gegen Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.09.2019, ST
1797 Betreff: Frankfurt braucht ein Meldeportal für
leer stehenden Wohnraum und das Recht, gegen Zweckentfremdung von Wohnraum
vorzugehen Seit 01.02.1972 galt in Frankfurt
am Main - wie in zahlreichen anderen hessischen Städten und Gemeinden - das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 des Gesetzes zur
Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
(Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG -). Hiernach waren in Gemeinden, in
denen Wohnungsmangel herrschte, die Be-seitigung, das Leerstehenlassen sowie
die Nutzungsänderung von Wohnraum grundsätzlich verboten und durften nur mit
einer besonderen Ausnahmegenehmigung der Kommune erfol-gen. Die Hessische Landesregierung hielt im Jahr 2004 die
Anwendung des Verbotes der Zweck-entfremdung von Wohnraum für nicht mehr
opportun. Ungeachtet der Situation, dass eine ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in Frankfurt am Main auch
weiterhin nicht bestand, hat sie die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots mit
Wirkung ab 27.05.2004 für alle Städte und Gemeinden in Hessen - mithin auch für
Frankfurt am Main - aufgehoben. Aufgrund dieser Entscheidung der Hessischen
Landesregierung hat der Magistrat seitdem keine Möglichkeit der Intervention
gegen den Leerstand von Wohnungen. Mehrmals haben sich die Planungsdezernenten der Stadt
Frankfurt am Main gegenüber dem jeweils zuständigen Hessischen Ministerium
dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum zu initiieren, das der Stadt eine Interventionsmöglichkeit gegen das
Leerstehenlassen von Wohnungen gibt. Auch in seinen Stellungnahmen zu
Gesetzesinitiativen einer Fraktion des Hessischen Landtags hat der Magistrat
die Bedeutung eines solchen Gesetzes für Frankfurt dargelegt. Anders als in
mehreren anderen Bundesländern wurde jedoch vom Hessischen Landtag ein Gesetz
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bislang nicht
beschlossen. Da eine gesetzliche Aufgabe zur
Intervention bei Leerständen aktuell nicht besteht, ist der Magistrat schon aus
datenschutzrechtlichen Gründen an der Ermittlung oder Verwendung
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit leerstehenden Wohnungen gehindert.
Damit ist auch die Einrichtung eines Meldeportals für leerstehenden Wohnraum
mit einer konkreten Erhebung und Erfassung zu dauerhaft leerstehenden Wohnungen
oder Wohnimmobilien nicht zielführend. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.05.2019, OM 4690
Antrag vom
03.03.2020, OF
843/3
Auskunftsersuchen vom 28.05.2020, V 1653