Welche Vereinbarungen gibt es zwischen Magistrat und Netzbetreibern bezüglich der Absperrungen auf den Gehwegen und Parkflächen in der Eschborner Landstraße?
Stellungnahme des Magistrats
Rein vorsorglich wird auf § 12 Absatz 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hingewiesen, wonach das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen unzulässig ist, wo durch Verkehrszeichen 315 StVO oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist. Somit fallen keine Parkplätze weg. Sofern für die Absperrmaßnahme keine Genehmigung vorliegt, wird der/die Verantwortliche der Baumaßnahme entsprechend angezeigt. Seitens des Magistrats gibt es keine speziellen Vereinbarungen mit den Netzbetreibern zum Parken auf den Gehwegen und Parkflächen in der Eschborner Landstraße. Sofern die Fahrzeuge keine Sonderrechte nach § 35, Absatz 7, StVO oder durch andere Ausnahmegenehmigung (zum Beispiel weiß-rot-weiße Warntafeln) in Anspruch nehmen, werden sie regulär verwarnt. Wenn Firmen einen Antrag auf Sperrung öffentlicher Verkehrsfläche stellen, wird für die Ausstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung eine Verwaltungsgebühr erhoben. Allgemein lässt sich zu diesen Fragen hinzufügen, dass jeder, der Eingriffe im öffentlichen Verkehrsraum vornehmen will, eine verkehrsrechtliche Anordnung benötigt. In der Regel muss ein Verkehrszeichenplan vorgelegt werden, der die Sperrung dokumentiert. Die gesetzlichen Vorgaben sind jederzeit einzuhalten und zu beachten. Es werden stichprobenartige Baustellenkontrollen durchgeführt und bei Beschwerden wird der Außendienst tätig. Bisher wurden zum genannten Sachverhalt noch keine Beschwerden gemeldet.