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Wettbüros auf der Leipziger Straße: Ein Problem für den Jugendschutz, die anderen Läden und die Bürger

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST 1695 Betreff: Wettbüros auf der Leipziger Straße: Ein Problem für den Jugendschutz, die anderen Läden und die Bürger Grundsätzlich gilt, dass im Hessischen Spielhallengesetz zur Regulierung der Spielhallen vergleichbare gewerbe-, bzw. ordnungsrechtliche Normierungen und Eingriffsgrundlagen für Wettbüros nicht bestehen. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim Landesgesetzgeber. Dem Magistrat stehen diesbezüglich keine Regulierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zu Ziffer 1. und 2.: Die Liegenschaften Leipziger Straße 10 und 14 verfügen über gültige Baugenehmigungen als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle. Diesbezüglich besteht hier Bestandsschutz. Für die Leipziger Straße 36 liegt eine Baugenehmigung als Spielhalle vor. Hier ist derzeit ein Bauantrag zur Nutzungsänderung in ein Wettbüro anhängig. Die Bauaufsicht hat nunmehr zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zu Ziffer 3.: Der Magistrat ist sich der Problematik bewusst und versucht durch restriktive Anwendung des Ordnungs- und Planungsrechts derartigen Umwandlungsanträgen entgegenzuwirken. Wobei glücksspielrechtliche Optionen durch die zum Stillstand gekommene Lizenzvergabe zu Sportwetten aktuell nicht bestehen. Zu Ziffer 4.: Die Verhinderung von weiteren Spielhallen und Wettbüros entlang der Leipziger Straße soll durch die Anwendung der bestehenden Bebauungspläne gewährleistet werden: Bebauungsplan rechtsverbindlich seit Gebietsfestsetzung NW 22 d Nr. 1 rv. MI NW 2 b Nr. 1 rv. 19.11.1966 MI B 428 rv. 05.11.1966 WB Ein großer Bereich entlang der Leipziger Straße ist nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert, sondern über Fluchtlinienpläne i.V. mit § 34 BauGB. In den reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO und den allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO sind Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) unzulässig, diese Gebiete dienen vorrangig dem Wohnen. In besonderen Wohngebieten gemäß § 4a sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. In Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Im östlichen Bereich der Leipziger Straße sind Mischgebiete und besondere Wohngebiete festgesetzt. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen kleinen Bereich, der durch eine gute Durchmischung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben geprägt ist. Die betrifft auch den westlichen Bereich der Leipziger Straße, der überwiegend durch Fluchtlinienpläne, die lediglich die Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen, abgedeckt wird. Hier wird nach § 34 BauGB planungsrechtlich beurteilt. Dieser Bereich ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt, damit ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß § 4 BauNVO ausgeschlossen. Somit sieht der Magistrat grundsätzlich keinen weiteren Handlungsbedarf, bestehende Bebauungspläne zu ändern, bzw. Bebauungspläne neu aufzustellen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.04.2018, OM 3028