Wettbüros auf der Leipziger Straße: Ein Problem für den Jugendschutz, die anderen Läden und die Bürger
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST
1695
Betreff: Wettbüros auf der
Leipziger Straße: Ein Problem für den Jugendschutz, die anderen Läden und die
Bürger Grundsätzlich gilt, dass im
Hessischen Spielhallengesetz zur Regulierung der Spielhallen vergleichbare
gewerbe-, bzw. ordnungsrechtliche Normierungen und Eingriffsgrundlagen für
Wettbüros nicht bestehen. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim
Landesgesetzgeber. Dem Magistrat stehen diesbezüglich keine
Regulierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zu Ziffer 1. und 2.: Die Liegenschaften Leipziger Straße 10 und 14
verfügen über gültige Baugenehmigungen als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle.
Diesbezüglich besteht hier Bestandsschutz. Für die Leipziger Straße 36 liegt eine
Baugenehmigung als Spielhalle vor. Hier ist derzeit ein Bauantrag zur
Nutzungsänderung in ein Wettbüro anhängig. Die Bauaufsicht hat nunmehr zu
beurteilen, ob das beantragte Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu
prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zu Ziffer 3.: Der Magistrat ist sich der Problematik bewusst und
versucht durch restriktive Anwendung des Ordnungs- und Planungsrechts
derartigen Umwandlungsanträgen entgegenzuwirken. Wobei glücksspielrechtliche
Optionen durch die zum Stillstand gekommene Lizenzvergabe zu Sportwetten
aktuell nicht bestehen. Zu Ziffer 4.: Die Verhinderung von weiteren Spielhallen und
Wettbüros entlang der Leipziger Straße soll durch die Anwendung der bestehenden
Bebauungspläne gewährleistet werden:
Bebauungsplan
rechtsverbindlich seit Gebietsfestsetzung NW 22 d Nr.
1 rv. MI NW 2 b Nr.
1 rv. 19.11.1966 MI
B 428
rv. 05.11.1966 WB
Ein großer Bereich entlang der
Leipziger Straße ist nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert,
sondern über Fluchtlinienpläne i.V. mit § 34 BauGB. In den reinen Wohngebieten gemäß § 3 BauNVO und den
allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO sind Vergnügungsstätten (Spielhallen
und Wettbüros) unzulässig, diese Gebiete dienen vorrangig dem Wohnen. In
besonderen Wohngebieten gemäß § 4a sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise
zulässig. In Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzung geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.
Im östlichen Bereich der Leipziger Straße sind
Mischgebiete und besondere Wohngebiete festgesetzt. Insgesamt handelt es sich
hierbei um einen kleinen Bereich, der durch eine gute Durchmischung von
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben geprägt ist. Die betrifft auch den westlichen Bereich der
Leipziger Straße, der überwiegend durch Fluchtlinienpläne, die lediglich die
Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen, abgedeckt wird. Hier wird nach § 34
BauGB planungsrechtlich beurteilt. Dieser Bereich ist vorwiegend durch
Wohnnutzung geprägt, damit ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß §
4 BauNVO ausgeschlossen. Somit sieht der Magistrat grundsätzlich keinen
weiteren Handlungsbedarf, bestehende Bebauungspläne zu ändern, bzw.
Bebauungspläne neu aufzustellen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.04.2018, OM 3028