Umwandlung des Tennen- in einen Kunst- bzw. Rasenplatz beim SV Niederursel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.12.2013, ST 1654 Betreff: Umwandlung des Tennen- in einen Kunst- bzw.
Rasenplatz beim SV Niederursel Die Sportanlage Niederursel
besteht aus einem Rasen- und einem Tennenplatz und wird vom SV Niederursel seit
dem 01.01.1995 betreut. Das Umkleidegebäude ist dem Verein in Erbpacht
übergeben worden. Zu 1.: Der betreuende Verein hat das zuständige Fachamt um
Prüfung gebeten, ob der Tennenplatz ggf. in einen Rasenplatz umgewandelt werden
kann. Das Ergebnis der
Prüfung ergab, dass der vorhandene Tennenplatz über keinen normgerechten Aufbau
verfügt und dadurch auch zur Umwandlung in einen Rasenplatz größere Eingriffe
in die Substanz erforderlich wären. Die hierbei anfallenden Kosten liegen zwar
deutlich unter denen für einen Kunstrasenplatz, jedoch stehen der Aufwand zum
Bau eines Rasenplatzes und die einhergehenden Nutzungseinschränkungen im
Missverhältnis zur Investition. Mit der Umwandlung des Tennen- in einen Rasenplatz
halbiert sich die Nutzungszeit der Sportfläche. Während ein Tennenplatz bei
guter Pflege rund 1.000 bis 1.200 Stunden im Jahr für die sportliche Nutzung
zur Verfügung steht, kann auf einem Rassenplatz unter optimalen Bedingungen nur
ca. 500 bis 600 Stunden im Jahr gespielt werden. Zu 2.: Der Tennenplatz der Sportanlage Niederursel liegt
fast vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Urselbachs. Die
Umwandlung dieser Fläche in einen Kunstrasenplatz wäre nur dann aus
wasserrechtlicher Sicht möglich, wenn entsprechende Retensionsräume geschaffen
würden um zu verhindern, dass bei Hochwasserlagen Bachsedimente den Platz
schädigen. Weiterhin ist eine erhebliche
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben, wenn ein Spielfeld
der Sportanlage Niederursel zu einem Kunstrasenplatz mit entsprechenden
Ballfangzäunen, Lichtmasten etc. umgebaut würde. Eine
landschaftsschutzrechtliche Genehmigung kann vom zuständigen Fachamt hierfür
nicht erteilt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.08.2013, V 808