Erhaltung einer zusammengehörigen Bebauung im Bertramsviertel hier: Kein Abbruch der benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat kann zu der Eilanregung des Ortsbeirats folgendes berichten: Zu Frage 1: Da das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) bereits am 18.07.2019 abschließend mitgeteilt hatte, dass es die Voraussetzungen nicht gegeben sieht, die o.a. Gebäude als Kulturdenkmal gern. § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) zu bewerten, hat das Denkmalamt als Untere Denkmalschutzbehörde die Anfrage zur Denkmalwertprüfung dem Landesamt gegenüber nicht wiederholt. Zu Frage 2: Erhaltungssatzungen werden vom Hessischen Denkmalschutzgesetz nicht als Werkzeug des Denkmalschutzes vorgesehen. Die genannte Stellungnahme des LfDH beinhaltet das Ergebnis der erfolgten Denkmalwertprüfung von Spenerstraße 17 und Mechtildstraße 38. Zu Frage 3: Das Denkmalamt als Untere Denkmalschutzbehörde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten das LfDH um die Überprüfung des Denkmalwerts der Siedlungsgebäude gebeten. Nach der abschließenden Mitteilung des LfDH, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung der Gebäude als Kulturdenkmal nicht gegeben seien, wurden aufgrund der fehlenden Zuständigkeit keine weiteren Schritte unternommen. Zu Frage 4: Der genannte Umstand wurde vom Denkmalamt bei der Anfrage nach Denkmalwertprüfung sowie vom LfDH im Rahmen der wissenschaftlichen Überprüfung berücksichtigt. Zu Frage 5: Das LfDH sieht die Kriterien eines Kulturdenkmals gem. § 2 HDSchG für die Siedlungsgebäude nicht erfüllt, da ein Großteil der Gebäude aufgrund baulicher und gestalterischer Veränderungen nur noch geringe Authentizität aufweist. Einen "geringerstufigeren Schutz" als den Denkmalschutz, der von der Denkmalfachbehörde ausgesprochen werden kann, sieht das HDSchG nicht vor. Zu Frage 6: Das in der Eilanregung genannte Bauvorhaben liegt dem Magistrat zur Prüfung im sogenannten Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Hessischen Bauordnung (HBO) vor. Danach prüft der Magistrat die Zulässigkeit des Vorhabens nach einem reduzierten Prüfprogramm (1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB), 2. von beantragten Abweichungen nach § 73 HBO, 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dieses reduzierte Prüfprogramm eingehalten wird. Im konkreten Fall ist dies vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit, die sich nach § 34 des Baugesetzbuchs und den als einfache Bebauungspläne übergeleiteten Fluchtlinienplänen beurteilt. Zu Frage 6 a): Das Umweltamt hat sein Benehmen nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes hergestellt und die notwendigen Nebenbestimmungen zum Erhalt des Baums formuliert, die in einer möglichen Baugenehmigung berücksichtigt werden. Zu Frage 6 b): Der für die Umsetzung der Baumschutzsatzung zuständigen Naturschutzbehörde lag kein Hinweis vor, dass durch das Bauvorhaben auch Nachbarbäume betroffen sein können, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Bauherrschaften sind nach dem Bauvorlagenerlass verpflichtet, geschützte Bäume, die durch das beantragte Bauvorhaben betroffen sein können, in dem vorzulegenden Freiflächenplan einzutragen. Sofern die angesprochene Scheinzypresse die Kriterien zur Anwendung der Baumschutzsatzung erfüllt, hätte eine Darstellung erfolgen und ein Antrag auf Entfernung des Baumes gestellt werden müssen. Zu Frage 6 c): Im Rahmen des reduzierten Prüfungsumfangs im Baugenehmigungsverfahren ist eine solche Stellungnahme nicht erforderlich. Unabhängig von einer Baugenehmigung sind alle darüber hinaus notwendigen Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Zu Frage 6 d): Der Magistrat prüft die Zulässigkeit des beantragten Gebäudes einschließlich der Stellplätze und Nebenanlagen nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Vorhaben u.a. zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung auf beiden Seiten der Spenerstraße und Mechthildstraße weisen Wohngebäude mit zwei und mehr Vollgeschossen sowie vergleichbaren überbauten Grundstücksflächen wie das beantragte Vorhaben auf. Stellplätze sind in der näheren Umgebung in Garagen und oberirdisch vorhanden und sind beim beantragten Vorhaben nach der Stellplatzsatzung nachzuweisen. Die beantragte Zahl der Stellplätze in der Tiefgarage mit der Zufahrt an der Mechthildstraße ist erkennbar auch nicht rücksichtslos bezogen auf das Verkehrsaufkommen oder die ausgelösten Emissionen. Nach den Vorgaben des § 34 BauGB darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Dabei handelt es sich um eine städtebauliche Betrachtung, die das Gesamtbild der näheren Umgebung betrifft. Eine gestalterische Prüfung, z.B. der Dachformen und -deckungsmaterialien, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Zu Frage 6 e): Die Bauaufsicht hat Nachbarn bzw. deren Bevollmächtigten eine umfassende Einsicht in die beantragten Bauvorlagen und die Verfahrensakte gewährt, damit diese prüfen können, ob sie in ihren Belangen berührt sind. Was der Ortsbeirat unter "Information über existierende intransparente und umgesetzte Vorabsprachen (bezeichnet als "Bauberatung")" versteht, ist nicht nachvollziehbar. Alle Bauwilligen in Frankfurt können sich von der Bauaufsicht beraten lassen, um die notwendigen Antragsverfahren vorzubereiten und zügig durchführen zu können. Diese Beratungen sind weder förmlich noch rechtsverbindlich und nehmen auch nicht am Antragsverfahren teil. Zu Frage 7: Der Magistrat hat den Ortsbeirat in seiner Stellungnahme im Jahr 2019 über seine rechtliche Einschätzung sowie den Stand der Abbruchanträge bzw. - genehmigungen informiert. Das Neubauvorhaben ist im Juni 2021 bei der Bauaufsicht eingereicht worden, die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.