Praunheimer Bunker an der Heerstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2017, ST
1606
Betreff: Praunheimer Bunker
an der Heerstraße Nach Kenntnis des Magistrates ist
das Bieterverfahren zum Verkauf des Bunkers abgeschlossen. Zu 1.: Eine Abrissgenehmigung wurde bisher weder beantragt,
noch nachgefragt. Ein Abbruch steht laut dem neuem Eigentümer auch nicht zur
Disposition. Zu 2.: Eine Genehmigung für das Herausschneiden von
Fensterblöcken liegt ebenfalls nicht vor, allerdings wurde diese im Rahmen der
Bauberatung nachgefragt. Das Objekt steht gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unter Denkmalschutz. Jede Maßnahme an diesem
Objekt erfordert daher auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Gegenwärtig liegt noch keine genehmigungsfähige Planung vor. Es ist eine
Wohnnutzung vorgesehen, für die es Eingriffe in die Substanz geben wird, da das
Gebäude bisher überwiegend Lagerzwecken dient. Diesbezügliche Anträge werden,
sobald sie dem Magistrat vorliegen, auf ihre Denkmalverträglichkeit hin
überprüft. Zu 3.: Es gibt aktuell weder eine Bauvoranfrage noch einen
Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung. Zu 4.: Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben überwiegend
nach § 34 Baugesetzbuch (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen. Festgesetzt
ist lediglich eine Baufluchtlinie. Eine Wohnnutzung sowie eine Mischnutzung aus Wohnen
und Gewerbe sind demnach grundsätzlich denkbar. Selbstverständlich sind bei
allen Vorhaben auch die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu
berücksichtigen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 16.05.2017, V 450