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Praunheimer Bunker an der Heerstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.09.2017, ST 1606 Betreff: Praunheimer Bunker an der Heerstraße Nach Kenntnis des Magistrates ist das Bieterverfahren zum Verkauf des Bunkers abgeschlossen. Zu 1.: Eine Abrissgenehmigung wurde bisher weder beantragt, noch nachgefragt. Ein Abbruch steht laut dem neuem Eigentümer auch nicht zur Disposition. Zu 2.: Eine Genehmigung für das Herausschneiden von Fensterblöcken liegt ebenfalls nicht vor, allerdings wurde diese im Rahmen der Bauberatung nachgefragt. Das Objekt steht gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unter Denkmalschutz. Jede Maßnahme an diesem Objekt erfordert daher auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Gegenwärtig liegt noch keine genehmigungsfähige Planung vor. Es ist eine Wohnnutzung vorgesehen, für die es Eingriffe in die Substanz geben wird, da das Gebäude bisher überwiegend Lagerzwecken dient. Diesbezügliche Anträge werden, sobald sie dem Magistrat vorliegen, auf ihre Denkmalverträglichkeit hin überprüft. Zu 3.: Es gibt aktuell weder eine Bauvoranfrage noch einen Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung. Zu 4.: Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben überwiegend nach § 34 Baugesetzbuch (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen. Festgesetzt ist lediglich eine Baufluchtlinie. Eine Wohnnutzung sowie eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe sind demnach grundsätzlich denkbar. Selbstverständlich sind bei allen Vorhaben auch die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 16.05.2017, V 450

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