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Benutzungspflicht für straßenbegleitende Radwege

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2013, ST 1591 Betreff: Benutzungspflicht für straßenbegleitende Radwege Das in der Begründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt keineswegs, "dass Radfahrer grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren sollen", sondern bekräftigt die seit dem 1. September 1997 (Inkrafttreten der 24. Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) unverändert gültigen Rechts- und Handlungsgrundlagen des Verwaltungshandelns. Die betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur insofern von Bedeutung, als im Leitsatz festgestellt wird: "Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren-lage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)." Damit wird die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die - bezogen auf die Situation und gerichtliche Vorgeschichte eines konkreten Einzelfalles - die Vorgaben einer Bestimmung der Straßenverkehrs-Ordnung, ihre Auslegung sowie ihre Anwendung beleuchtet und juristisch abschließend würdigt. Der Magistrat hat bereits seit 2006 seine Bemühungen für eine anforderungsgerechte, konfliktarme und sichere Führung des Radverkehrs deutlich intensiviert und wird im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten die Prüfung bestehender, als benutzungspflichtig angeordneter Radverkehrsanlagen hinsichtlich des Fortbestands der Benutzungspflicht fortsetzen. Es dient zur Kenntnis, dass dies eine der Daueraufgaben des Radfahrbüros im Straßenverkehrsamt darstellt. Die Aufhebung der Benutzungspflicht erfordert jedoch im Einzelfall Prüfungen, Entscheidungen und Maßnahmen, die über das Abmontieren von Schildern hinausreichen. Bei Radwegen (Zeichen 237 StVO) und getrennten Fuß- und Radwegen (Zeichen 241 StVO) ist zu entscheiden, ob der Radweg in seiner Funktion aufgegeben oder als nicht benutzungspflichtiger Radweg erhalten werden soll. Veränderte Nutzungszuweisungen müssen für alle Verkehrsteilnehmenden klar erkennbar sein. Bei funktionalem Erhalt sind beispielsweise mindestens Markierungen in Form von Fahrrad-Piktogrammen und Leitlinien erforderlich. Das Entfernen der Beschilderung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen (Zeichen 240 StVO) hat zur Folge, dass dann kein Angebot mehr für Radfahrende abseits der Fahrbahn existiert. Daher werden die Vor- und Nachteile einer Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in diesen Fällen besonders sorgfältig abgewogen. Im Bereich der aufgehobenen Radwegebenutzungspflicht ist für die Fahrbahn zu prüfen, welche Form der Führung des Radverkehrs die angemessene ist. Je nach verfügbarer Breite kommen hier Radfahrstreifen, Radschutzstreifen oder die Markierung von Radfahrer-Piktogrammen am Fahrbahnrand in Frage. Auch müssen bei einer Radverkehrsführung auf der Fahrbahn ggf. Ampelschaltungen an Knotenpunkten angepasst werden. Der Magistrat wird auch in Bergen-Enkheim die Überprüfung bestehender benutzungspflichtiger Radwege mit der gebotenen Sorgfalt ausführen und weist abschließend darauf hin, dass er bereits heute in vielen Fällen baulich abgesetzte Angebotsradwege, deren vormals bestehende Benutzungspflicht sachlich und damit rechtlich nicht mehr haltbar war, fortbestehen lässt. Radfahrende können also in vielen Fällen wählen, ob sie die Straße oder den - gelegentlich subjektiv als sicherer empfundenen - Radweg benutzen. Hierüber hat der Magistrat die Öffentlichkeit z. B. anlässlich einer Pressekonferenz am 18. Juli 2013 informiert (http://www.radfahren-ffm.de/277-0-Fahrbahn-oder-Radweg.html). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.06.2013, OA 406

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