Benutzungspflicht für straßenbegleitende Radwege
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2013, ST
1591
Betreff: Benutzungspflicht
für straßenbegleitende Radwege Das in der Begründung angeführte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt keineswegs, "dass Radfahrer
grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren sollen", sondern bekräftigt die seit dem
1. September 1997 (Inkrafttreten der 24. Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung -
StVO) unverändert gültigen Rechts- und Handlungsgrundlagen des
Verwaltungshandelns. Die betreffende Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ist nur insofern von Bedeutung, als im Leitsatz
festgestellt wird: "Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet
werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren-lage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich
übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)." Damit
wird die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die - bezogen auf die Situation
und gerichtliche Vorgeschichte eines konkreten Einzelfalles - die Vorgaben
einer Bestimmung der Straßenverkehrs-Ordnung, ihre Auslegung sowie ihre
Anwendung beleuchtet und juristisch abschließend würdigt. Der Magistrat hat bereits seit 2006 seine Bemühungen
für eine anforderungsgerechte, konfliktarme und sichere Führung des
Radverkehrs deutlich intensiviert und wird im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten
die Prüfung bestehender, als benutzungspflichtig angeordneter
Radverkehrsanlagen hinsichtlich des Fortbestands der Benutzungspflicht
fortsetzen. Es dient zur Kenntnis, dass dies eine der Daueraufgaben des
Radfahrbüros im Straßenverkehrsamt darstellt. Die Aufhebung der
Benutzungspflicht erfordert jedoch im Einzelfall Prüfungen, Entscheidungen
und Maßnahmen, die über das Abmontieren von Schildern hinausreichen. Bei Radwegen (Zeichen 237 StVO) und getrennten Fuß-
und Radwegen (Zeichen 241 StVO) ist zu entscheiden, ob der Radweg in seiner
Funktion aufgegeben oder als nicht benutzungspflichtiger Radweg erhalten werden
soll. Veränderte Nutzungszuweisungen müssen für alle Verkehrsteilnehmenden klar
erkennbar sein. Bei funktionalem Erhalt sind beispielsweise mindestens
Markierungen in Form von Fahrrad-Piktogrammen und Leitlinien erforderlich. Das
Entfernen der Beschilderung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen (Zeichen 240
StVO) hat zur Folge, dass dann kein Angebot mehr für Radfahrende abseits der
Fahrbahn existiert. Daher werden die Vor- und Nachteile einer Aufhebung der
Radwegebenutzungspflicht in diesen Fällen besonders sorgfältig abgewogen. Im
Bereich der aufgehobenen Radwegebenutzungspflicht ist für die Fahrbahn zu
prüfen, welche Form der Führung des Radverkehrs die angemessene ist. Je nach
verfügbarer Breite kommen hier Radfahrstreifen, Radschutzstreifen oder die
Markierung von Radfahrer-Piktogrammen am Fahrbahnrand in Frage. Auch müssen bei
einer Radverkehrsführung auf der Fahrbahn ggf. Ampelschaltungen an
Knotenpunkten angepasst werden. Der Magistrat wird auch in Bergen-Enkheim die
Überprüfung bestehender benutzungspflichtiger Radwege mit der gebotenen
Sorgfalt ausführen und weist abschließend darauf hin, dass er bereits heute in
vielen Fällen baulich abgesetzte Angebotsradwege, deren vormals bestehende
Benutzungspflicht sachlich und damit rechtlich nicht mehr haltbar war,
fortbestehen lässt. Radfahrende können also in vielen Fällen wählen, ob sie die
Straße oder den - gelegentlich subjektiv als sicherer empfundenen - Radweg
benutzen. Hierüber hat der Magistrat die Öffentlichkeit z. B.
anlässlich einer Pressekonferenz am 18. Juli 2013 informiert
(http://www.radfahren-ffm.de/277-0-Fahrbahn-oder-Radweg.html). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
25.06.2013, OA 406