Tempo 30 in der Windthorststraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST
1590
Betreff: Tempo 30 in der
Windthorststraße Bei der Windthorststraße handelt
es sich um eine Grundnetzstraße, die sich aufgrund ihrer baulichen Gestaltung
als "Vorfahrtsstraße" nicht für eine Ausweisung als Tempo-30-Zone eignet. Die
Seitenstraßen der Windthorststraße sind in den Einmündungsbereichen
aufgepflastert und somit für den Verkehrsteilnehmer als
untergeordnete/wartepflichtige Straßen zu erkennen. Die in Tempo-30-Zonen
geltende Vorfahrtsregelung "rechts vor links" würde sich dem Verkehrsteilnehmer
aufgrund der Aufpflasterungen jedoch nicht erschließen. Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
kommen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen nur auf
Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem
vergleichbarer Streckenabschnitte liegt oder wenn der Zugang einer
Kindertagesstätte oder Schule der Grundstufe bzw. Sekundarstufe I unmittelbar
von der betreffenden Straßen aus erfolgt. Letzteres ist in der Windthorststraße nicht der
Fall. Die einzige Kindertagesstätte in unmittelbarer Nähe der Windthorststraße
hat ihren Eingang in der Josef-Fenzl-Straße. Bei Bedarf kann diese
Kindertagesstätte den Seiteneingang zur Windthorststraße, der durch einen
Vorgarten vom Gehweg getrennt ist, auf privatem Gelände zusätzlich sichern.
Der Spielplatz ist bereits mit
Fußgängerschutzgittern gesichert. In ca. dreißig Metern Entfernung nördlich des
Spielplatzes befindet sich ein Fußgängerüberweg, der das gesicherte Queren der
Fahrbahn auf Höhe des Spielplatzes ermöglicht. Südlich der Kindertagesstätte
befindet sich in Höhe der Herbesthaler Straße ein weiterer
Fußgängerüberweg.
Da sich in diesem Bereich der
Windthorststraße auch kein Unfallschwerpunkt befindet, kann der Anregung nicht
entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 06.05.2014, OM 3082
Antrag vom
27.04.2015, OF
1342/6
Anregung an den Magistrat vom 19.05.2015, OM 4159