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Tempo 30 in der Windthorststraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST 1590 Betreff: Tempo 30 in der Windthorststraße Bei der Windthorststraße handelt es sich um eine Grundnetzstraße, die sich aufgrund ihrer baulichen Gestaltung als "Vorfahrtsstraße" nicht für eine Ausweisung als Tempo-30-Zone eignet. Die Seitenstraßen der Windthorststraße sind in den Einmündungsbereichen aufgepflastert und somit für den Verkehrsteilnehmer als untergeordnete/wartepflichtige Straßen zu erkennen. Die in Tempo-30-Zonen geltende Vorfahrtsregelung "rechts vor links" würde sich dem Verkehrsteilnehmer aufgrund der Aufpflasterungen jedoch nicht erschließen. Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kommen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen nur auf Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt oder wenn der Zugang einer Kindertagesstätte oder Schule der Grundstufe bzw. Sekundarstufe I unmittelbar von der betreffenden Straßen aus erfolgt. Letzteres ist in der Windthorststraße nicht der Fall. Die einzige Kindertagesstätte in unmittelbarer Nähe der Windthorststraße hat ihren Eingang in der Josef-Fenzl-Straße. Bei Bedarf kann diese Kindertagesstätte den Seiteneingang zur Windthorststraße, der durch einen Vorgarten vom Gehweg getrennt ist, auf privatem Gelände zusätzlich sichern. Der Spielplatz ist bereits mit Fußgängerschutzgittern gesichert. In ca. dreißig Metern Entfernung nördlich des Spielplatzes befindet sich ein Fußgängerüberweg, der das gesicherte Queren der Fahrbahn auf Höhe des Spielplatzes ermöglicht. Südlich der Kindertagesstätte befindet sich in Höhe der Herbesthaler Straße ein weiterer Fußgängerüberweg. Da sich in diesem Bereich der Windthorststraße auch kein Unfallschwerpunkt befindet, kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 06.05.2014, OM 3082 Antrag vom 27.04.2015, OF 1342/6 Anregung an den Magistrat vom 19.05.2015, OM 4159