Sicherheit beim Überqueren der U-Bahn-Trassen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.11.2013, ST
1572
Betreff: Sicherheit beim
Überqueren der U-Bahn-Trassen Zu Anregung 2: Die sicherheitstechnische Ausstattung von
Bahnübergängen ist in den Regelwerken und Normen bei der Planung und dem
Bau von Bahnübergängen abschließend geregelt. Abweichungen sind nicht zulässig,
da gewährleistet sein muss, dass die Verkehrsteilnehmer an allen Bahnübergängen
gleiche Verhältnisse vorfinden und Irritationen ausgeschlossen sind. Vor diesem
Hintergrund lassen sich rote Doppelblinklichter, die auf eine Begegnung zweier
U-Bahnen hinweisen, leider nicht realisieren. Zu Anregung 3: Der angesprochene Streckenabschnitt der Linie U2
wird grundsätzlich nach den Regeln zum Fahren auf Sicht befahren. Der
Bahnübergang ist technisch gesichert - der Fahrer erhält vor dem Befahren des
Bahnüberganges ein Signalbild angezeigt, welches ihm eindeutig eine Information
gibt, dass - die technische Sicherung des
Bahnüberganges funktioniert, - alle zum Fahrweg der U-Bahn querende
Verkehrsströme auf "Rot" gesetzt sind, - die Schranken die Endstellung geschlossen erreicht
haben und - der für die
U-Bahn zu befahrende Fahrweg am Bahnübergang gesichert ist. Alle auf dem Streckenabschnitt eingesetzten Fahrer
sind hinsichtlich des Verhaltens an Bahnübergängen besonders sensibilisiert.
Eine weitere Reglementierung, hält der Magistrat deshalb für nicht
erforderlich. Zu Anregung 4: Eine solche Anordnung ist auf Basis der
anzuwendenden Normen und Vorschriften nicht zulässig, da zusätzliche
Schranken zwischen den Gleisen ein Sicherheitsrisiko für Fußgänger
darstellen. Dies gilt auch für den Einsatz von
Vollschranken mit Klappmechanismus, da trotz des Klappmechanismus, z. B. für
eingeschlossene sehbehinderte Personen oder Personen mit Kinderwagen, eine
Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der weiteren Anregung, die Wartezeiten
für Fußgänger an der Schranke zu verringern, sieht der Magistrat aus den
nachfolgenden Gründen keinen Handlungsspielraum: Die Zeiten, die für die Sicherung der Bahnübergänge
benötigt werden bzw. die die Bahnübergänge im gesicherten Zustand verbleiben,
werden anhand verschiedener Einzelzeiten berechnet. Sie setzen sich aus der
Zeit für das Räumen des Gleisbereichs durch einen langsam gehenden Fußgänger,
der Schrankenschließzeit, der Signalbeobachtungszeit, der Bremszeit bei Halt
zeigendem Signal, der Zeit für die Überfahrt des Zuges und der
Schrankenöffnungszeit zusammen und sind bereits auf das zwingend erforderliche
Maß beschränkt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
15.06.2012, OA 219