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Sicherheit beim Überqueren der U-Bahn-Trassen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.11.2013, ST 1572 Betreff: Sicherheit beim Überqueren der U-Bahn-Trassen Zu Anregung 2: Die sicherheitstechnische Ausstattung von Bahnübergängen ist in den Regelwerken und Normen bei der Planung und dem Bau von Bahnübergängen abschließend geregelt. Abweichungen sind nicht zulässig, da gewährleistet sein muss, dass die Verkehrsteilnehmer an allen Bahnübergängen gleiche Verhältnisse vorfinden und Irritationen ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund lassen sich rote Doppelblinklichter, die auf eine Begegnung zweier U-Bahnen hinweisen, leider nicht realisieren. Zu Anregung 3: Der angesprochene Streckenabschnitt der Linie U2 wird grundsätzlich nach den Regeln zum Fahren auf Sicht befahren. Der Bahnübergang ist technisch gesichert - der Fahrer erhält vor dem Befahren des Bahnüberganges ein Signalbild angezeigt, welches ihm eindeutig eine Information gibt, dass - die technische Sicherung des Bahnüberganges funktioniert, - alle zum Fahrweg der U-Bahn querende Verkehrsströme auf "Rot" gesetzt sind, - die Schranken die Endstellung geschlossen erreicht haben und - der für die U-Bahn zu befahrende Fahrweg am Bahnübergang gesichert ist. Alle auf dem Streckenabschnitt eingesetzten Fahrer sind hinsichtlich des Verhaltens an Bahnübergängen besonders sensibilisiert. Eine weitere Reglementierung, hält der Magistrat deshalb für nicht erforderlich. Zu Anregung 4: Eine solche Anordnung ist auf Basis der anzuwendenden Normen und Vorschriften nicht zulässig, da zusätzliche Schranken zwischen den Gleisen ein Sicherheitsrisiko für Fußgänger darstellen. Dies gilt auch für den Einsatz von Vollschranken mit Klappmechanismus, da trotz des Klappmechanismus, z. B. für eingeschlossene sehbehinderte Personen oder Personen mit Kinderwagen, eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der weiteren Anregung, die Wartezeiten für Fußgänger an der Schranke zu verringern, sieht der Magistrat aus den nachfolgenden Gründen keinen Handlungsspielraum: Die Zeiten, die für die Sicherung der Bahnübergänge benötigt werden bzw. die die Bahnübergänge im gesicherten Zustand verbleiben, werden anhand verschiedener Einzelzeiten berechnet. Sie setzen sich aus der Zeit für das Räumen des Gleisbereichs durch einen langsam gehenden Fußgänger, der Schrankenschließzeit, der Signalbeobachtungszeit, der Bremszeit bei Halt zeigendem Signal, der Zeit für die Überfahrt des Zuges und der Schrankenöffnungszeit zusammen und sind bereits auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 15.06.2012, OA 219