Anwohnerverträgliche Gestaltung der Ginnheimer Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 28.09.2012, ST 1571
Betreff: Anwohnerverträgliche Gestaltung der Ginnheimer Landstraße
- Das Trinkhallengebäude wurde mit Bauschein Nr.1257 am 08.12.1951 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes genehmigt.
- Es wurde keine Sondernutzungsgenehmigung erteilt.
- Eigentümer des Trinkhallengebäudes ist die Radeberger Gruppe KG. Die Baugenehmigung wurde an die Fa. Jöst erteilt, deren Trinkhallen 1971 von der Henninger Bräu übernommen wurden.
- Es ist von Seiten des Grundstückseigentümers (Allgemeiner Almosenkasten -Stiftung des öffentlichen Rechts) nicht geplant das Gebäude (welches im Eigentum der Radeberger-Gruppe steht) zu beseitigen. Das Gebäude wäre im Falle einer Kündigung des Vertrages vom Eigentümer zu beseitigen.