Schutz und Unterstützung der Mieter der Hebelstraße 23 und der Eckenheimer Landstraße 20 und 24 vor Entmietung und unakzeptablen Mieterhöhungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.08.2019, ST
1570 Betreff: Schutz und Unterstützung der Mieter der
Hebelstraße 23 und der Eckenheimer Landstraße 20 und 24 vor Entmietung und
unakzeptablen Mieterhöhungen Die Liegenschaften Hebelstraße 23
und die mit diesem Verkaufsvorgang in Zusammenhang stehenden Liegenschaften
Eckenheimer Landstraße 20 und 24 befinden sich im Geltungsbereich der seit dem
04.12.2018 geltenden Erhaltungssatzung E 56 Nordend-Süd
(Milieuschutzsatzung). Der Magistrat hat für die Hebelstraße 23 in den
letzten Jahren weder Bauberatungen durchgeführt noch Baugenehmigungen
erteilt. Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme vom 13.03.2019 die
Ausübung des Vorkaufrechts empfohlen. Auf dieser Basis konnte mit dem Käufer
eine Abwendungsvereinbarung geschlossen werden, um die Ziele der
Milieuschutzsatzung sicherzustellen. Sie verhindert u. a. für die Dauer von
zehn Jahren die Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen. Mitte April 2019 wurde sodann
eine Abwendungsvereinbarung mit der Käuferin getroffen, die u.a. für die Dauer
von zehn Jahren die Umwandlung des Haues in Wohnungseigentum verhindert.
In Bezug auf die Liegenschaft Eckenheimer Landstraße
20 hat der Magistrat mit Bescheid vom 01.02.2019 eine satzungsrechtliche
Genehmigung nach § 172 BauGB für den Einbau von vier Dachfenstern sowie die
Neueindeckung des Daches mit Aufbringen einer Aufsparrendämmung erteilt.
Am 13.03.2019 haben die
Eigentümer einen weiteren Satzungsantrag nach § 172 BauGB für den "Einbau neuer
Fenster im 1. - 4. OG, den Austausch der Heizungsanlage sowie die Erneuerung
der Elektroinstallation" eingereicht. Diesen Satzungsantrag hat der Magistrat zur Versagung
angehört, da die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen nicht nachgewiesen
wurde. Die Eigentümer haben jetzt die Vorlage von Gutachten angekündigt,
welche die Notwendigkeit dieser Baumaßnahmen belegen sollen. Bezüglich der Liegenschaft Eckenheimer Landstraße 24
wurde mit Baugenehmigung vom 30.11.2018 - zeitlich also vor dem Inkrafttreten
der Milieuschutzsatzung - der Rückbau des Daches und das Wiedererrichten in
geänderter Form, der Dachgeschossausbau zu Wohnraum, die Errichtung eines
Aufzuges sowie der Anbau von Balkonen in dem Mehrfamilienhaus genehmigt. Eine
Baubeginnanzeige liegt bisher nicht vor. Die baurechtlichen Beschränkungen des Gebietes einer
Erhaltungssatzung werden demnach konsequent umgesetzt. Die Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft
Hebelstraße 23 haben sich gesondert neben den Mietern der Eckenheimer
Landstraße 24 an die Stabsstelle Mieterschutz innerhalb des Amtes für
Wohnungswesen gewandt. Parallel hierzu bot sich die Käuferin des Hauses
Hebelstraße 23 an, ein Gespräch mit den Mieterinnen und Mietern zu führen.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde der
Mietergemeinschaft durch die Stabsstelle Mieterschutz vorgeschlagen, ein durch
die Stabsstelle moderiertes Gespräch mit der Käuferin zu führen. Mit einer E-Mail vom 02.04.2019 an das Dezernat I und
an die Stabsstelle Mieterschutz hat ein Vertreter der Mietergemeinschaft ein
solches Gespräch abgelehnt. Eine zivilrechtlich-mietrechtliche Auseinandersetzung
zwischen den Parteien ist nach bisherigem Kenntnisstand der Stabsstelle
Mieterschutz nicht gegeben. Nach der Ablehnung eines vermittelnden Gespräches mit
der Käuferin unter Beteiligung der Stabsstelle Mieterschutz hat kein weiterer
Kontakt der Mietergemeinschaft mit der Stabsstelle stattgefunden. Selbstverständlich steht die
Stabsstelle Mieterschutz auftragsgemäß allen Mieterinnen und Mietern der Stadt
in Szenarien einer Mieterverdrängung bzw. bei ausufernden Baumaßnahmen beratend
zur Verfügung. Gleichermaßen können sich Mieterinnen und Mieter der Stadt
bekanntlich für individuelle Problemstellungen wie etwa
Betriebskostenabrechnungen, individuelle Wohnungsmängel, Mieterhöhungen nach
Mietspiegel o.ä. an die mietrechtliche Beratungsstelle innerhalb des Amtes für
Wohnungswesen wenden. Dort steht den Mieterinnen und Mietern auch die
Wohnungsaufsicht des Amtes für Wohnungswesen in Fällen nach dem Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetz relevanter Mängel zur Verfügung. Ebenso können sich
Mieterinnen und Mieter bzw. Nachbarinnen und Nachbarn an die Bauaufsicht der
Stadt Frankfurt im Falle gegebener Baustellenmängel wenden. All dies erfordert ausdrücklich eine
aktive Kontaktaufnahme der betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit den
relevanten Verwaltungseinheiten bzw. im Wege eines Erstkontaktes mit der
Stabstelle Mieterschutz. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 28.03.2019, OM 4495