Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Schutz und Unterstützung der Mieter der Hebelstraße 23 und der Eckenheimer Landstraße 20 und 24 vor Entmietung und unakzeptablen Mieterhöhungen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.08.2019, ST 1570 Betreff: Schutz und Unterstützung der Mieter der Hebelstraße 23 und der Eckenheimer Landstraße 20 und 24 vor Entmietung und unakzeptablen Mieterhöhungen Die Liegenschaften Hebelstraße 23 und die mit diesem Verkaufsvorgang in Zusammenhang stehenden Liegenschaften Eckenheimer Landstraße 20 und 24 befinden sich im Geltungsbereich der seit dem 04.12.2018 geltenden Erhaltungssatzung E 56 Nordend-Süd (Milieuschutzsatzung). Der Magistrat hat für die Hebelstraße 23 in den letzten Jahren weder Bauberatungen durchgeführt noch Baugenehmigungen erteilt. Der Magistrat hat in seiner Stellungnahme vom 13.03.2019 die Ausübung des Vorkaufrechts empfohlen. Auf dieser Basis konnte mit dem Käufer eine Abwendungsvereinbarung geschlossen werden, um die Ziele der Milieuschutzsatzung sicherzustellen. Sie verhindert u. a. für die Dauer von zehn Jahren die Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen. Mitte April 2019 wurde sodann eine Abwendungsvereinbarung mit der Käuferin getroffen, die u.a. für die Dauer von zehn Jahren die Umwandlung des Haues in Wohnungseigentum verhindert. In Bezug auf die Liegenschaft Eckenheimer Landstraße 20 hat der Magistrat mit Bescheid vom 01.02.2019 eine satzungsrechtliche Genehmigung nach § 172 BauGB für den Einbau von vier Dachfenstern sowie die Neueindeckung des Daches mit Aufbringen einer Aufsparrendämmung erteilt. Am 13.03.2019 haben die Eigentümer einen weiteren Satzungsantrag nach § 172 BauGB für den "Einbau neuer Fenster im 1. - 4. OG, den Austausch der Heizungsanlage sowie die Erneuerung der Elektroinstallation" eingereicht. Diesen Satzungsantrag hat der Magistrat zur Versagung angehört, da die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen nicht nachgewiesen wurde. Die Eigentümer haben jetzt die Vorlage von Gutachten angekündigt, welche die Notwendigkeit dieser Baumaßnahmen belegen sollen. Bezüglich der Liegenschaft Eckenheimer Landstraße 24 wurde mit Baugenehmigung vom 30.11.2018 - zeitlich also vor dem Inkrafttreten der Milieuschutzsatzung - der Rückbau des Daches und das Wiedererrichten in geänderter Form, der Dachgeschossausbau zu Wohnraum, die Errichtung eines Aufzuges sowie der Anbau von Balkonen in dem Mehrfamilienhaus genehmigt. Eine Baubeginnanzeige liegt bisher nicht vor. Die baurechtlichen Beschränkungen des Gebietes einer Erhaltungssatzung werden demnach konsequent umgesetzt. Die Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft Hebelstraße 23 haben sich gesondert neben den Mietern der Eckenheimer Landstraße 24 an die Stabsstelle Mieterschutz innerhalb des Amtes für Wohnungswesen gewandt. Parallel hierzu bot sich die Käuferin des Hauses Hebelstraße 23 an, ein Gespräch mit den Mieterinnen und Mietern zu führen. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der Mietergemeinschaft durch die Stabsstelle Mieterschutz vorgeschlagen, ein durch die Stabsstelle moderiertes Gespräch mit der Käuferin zu führen. Mit einer E-Mail vom 02.04.2019 an das Dezernat I und an die Stabsstelle Mieterschutz hat ein Vertreter der Mietergemeinschaft ein solches Gespräch abgelehnt. Eine zivilrechtlich-mietrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist nach bisherigem Kenntnisstand der Stabsstelle Mieterschutz nicht gegeben. Nach der Ablehnung eines vermittelnden Gespräches mit der Käuferin unter Beteiligung der Stabsstelle Mieterschutz hat kein weiterer Kontakt der Mietergemeinschaft mit der Stabsstelle stattgefunden. Selbstverständlich steht die Stabsstelle Mieterschutz auftragsgemäß allen Mieterinnen und Mietern der Stadt in Szenarien einer Mieterverdrängung bzw. bei ausufernden Baumaßnahmen beratend zur Verfügung. Gleichermaßen können sich Mieterinnen und Mieter der Stadt bekanntlich für individuelle Problemstellungen wie etwa Betriebskostenabrechnungen, individuelle Wohnungsmängel, Mieterhöhungen nach Mietspiegel o.ä. an die mietrechtliche Beratungsstelle innerhalb des Amtes für Wohnungswesen wenden. Dort steht den Mieterinnen und Mietern auch die Wohnungsaufsicht des Amtes für Wohnungswesen in Fällen nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz relevanter Mängel zur Verfügung. Ebenso können sich Mieterinnen und Mieter bzw. Nachbarinnen und Nachbarn an die Bauaufsicht der Stadt Frankfurt im Falle gegebener Baustellenmängel wenden. All dies erfordert ausdrücklich eine aktive Kontaktaufnahme der betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit den relevanten Verwaltungseinheiten bzw. im Wege eines Erstkontaktes mit der Stabstelle Mieterschutz. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.03.2019, OM 4495