Bessere Kenntlichmachung der Tempo-30-Zone in der Breitlacherstraße
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Durch die Anordnung der Beschilderung ist der Eingang in die Tempo 30 Zone in der Breitlacher Straße an Ecke Westerbachstraße in der Tat schlecht sichtbar. Durch die versetzte Lage steht das Verkehrszeichen 274.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Beginn Tempo 30 Zone" nicht am rechten Fahrbahn-, sondern am Gehwegrand. Zur Verbesserung der Sichtbarkeit für den fließenden Verkehr wird dieses Verkehrszeichen versetzt. Zudem wird das Verkehrszeichen beidseitig angebracht, da die Fahrzeuge die gerade in die Breitlacherstraße einfahren, das Verkehrszeichen 274.1 StVO auf der rechten Fahrbahnseite - ggfs. abgelenkt durch den fließenden Verkehr - übersehen könnten. Von einer zusätzlichen Markierung, die die gesetzliche Regelung widerspiegelt, wird zunächst abgesehen. Die Siedlung wird durch die Nidda und den Westerbach begrenzt, weshalb hier lediglich Anlieger:innen einfahren. Somit besteht hier kein Durchgangs- oder Abkürzungsverkehr. Auf der westlichen Seite befindet sich eine Brücke, die nur für Fahrzeuge bis 12 Tonnen erlaubt ist. Im weiteren Verlauf führt dieser Weg zum Sportplatz und die Westerbachstraße. Die Westerbachstraße kann direkt über die Breitlacherstraße erreicht werden. Auch der Weg über "In der Au" ist ein Umweg. Einen täglichen Stau der diese Umwege attraktiv macht, ist nicht bekannt. Zu 2.: Um die unübersichtliche Stelle in der Krümmung der Breitlacherstraße neben Strubbergstraße 1 und Breitlacherstraße 55 zu beseitigen und das Halt- und Parkverbot nach §12 StVO für alle Verkehrsteilnehmer:innen sichtbar zu machen, wurde in diesem Abschnitt der Breitlacherstraße ein absolutes Halteverbot (VZ 283-10 StVO) eingerichtet. Stahlabweiser engen den an dieser Stelle lediglich für die schwächeren Verkehrsteilnehmer:innen vorgesehenen öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein. In diesem Abschnitt ist eine Begegnung zwischen Fußgänger:innen ohne Einschränkungen möglich. Durch den Bordstein ist bereits eine Abtrennung zwischen den Bereichen für den Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr vorhanden. Daher wird von einer zusätzlichen Absicherung des Gehweges, der hier nur dem Fußverkehr vorbehalten ist, abgesehen. Wie oben beschrieben, handelt es sich bei dieser Straße um eine Anliegerstraße, die keine Abkürzung ermöglicht oder verhältnismäßig hoch frequentiert ist.