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Dreieichstraße 34 - Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Vorg.: OM 4249/19 OBR 5

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.08.2019, ST 1502 Betreff: Dreieichstraße 34 - Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Vorg.: OM 4249/19 OBR 5 Der Magistrat hat die Angelegenheit bereits im April 2019 wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Straftat, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, der Polizei übergeben. Die Stadttaubenhilfe hat sich der überlebenden Tiere angenommen. Um künftig eine Wiederholung eines solchen Vorfalles zu vermeiden, wird der Magistrat Kontakt mit dem neuen Eigentümer aufnehmen und veranlassen, dass entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dies vorangestellt, nimmt der Magistrat zu den Fragen des Ortsbeirats wie folgt Stellung: Zu Ziffern 1. bis 3.: Aufgrund der Anregung des Ortsbeirats 5 vom 15.02.2019, OM 4249, hat der Magistrat die für die Liegenschaft Dreieichstraße 34 zuständige Hausverwaltung bezüglich einer beabsichtigten örtlichen Überprüfung angeschrieben und dieser auf Nachfrage zu den Gründen mitgeteilt, dass Beschwerden wegen der offenen Dachfenster vorlägen. Daraufhin war einige Tage später zu beobachten, dass die Fenster geschlossen wurden. Die vorgesehene örtliche Begehung wurde seitens des Hauseigentümers mit dem Hinweis verwehrt, dass zwischenzeitlich Objektsicherungsmaßnahmen erfolgt seien. Der Magistrat hat die Schließung der Fenster weder angeordnet noch ist ihm bekannt, wer dies veranlasst oder vorgenommen hat. Zu Ziffer 4.: Dem Magistrat ist weder bekannt, wer die Tauben eingeschlossen hat noch aus welchen Gründen dies erfolgte. Zu Ziffer 5.: Es gab keine städtische "Aktion". Der Magistrat hatte eine Ortsbesichtigung angemeldet, zu der es jedoch aus vom Eigentümer zu vertretenden Gründen nicht gekommen ist. Mitarbeiter der zuständigen Fachämter konnten daher weder das Gebäude noch das eingezäunte Grundstück betreten. Zu Ziffer 6.: Für die ordnungsgemäße Entsorgung der verendeten Tauben ist der Eigentümer verantwortlich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 10.05.2019, V 1266

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