Dreieichstraße 34 - Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Vorg.: OM 4249/19 OBR 5
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 12.08.2019, ST 1502 Betreff: Dreieichstraße 34 - Vergehen gegen das
Tierschutzgesetz Vorg.: OM 4249/19 OBR 5 Der Magistrat hat
die Angelegenheit bereits im April 2019 wegen des Verdachts auf das Vorliegen
einer Straftat, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, der Polizei übergeben. Die
Stadttaubenhilfe hat sich der überlebenden Tiere angenommen. Um künftig eine
Wiederholung eines solchen Vorfalles zu vermeiden, wird der Magistrat Kontakt
mit dem neuen Eigentümer aufnehmen und veranlassen, dass entsprechende
Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dies vorangestellt, nimmt der Magistrat zu den Fragen
des Ortsbeirats wie folgt Stellung: Zu Ziffern 1. bis 3.: Aufgrund der Anregung des Ortsbeirats 5 vom
15.02.2019, OM 4249, hat der Magistrat die für die Liegenschaft Dreieichstraße
34 zuständige Hausverwaltung bezüglich einer beabsichtigten örtlichen
Überprüfung angeschrieben und dieser auf Nachfrage zu den Gründen mitgeteilt,
dass Beschwerden wegen der offenen Dachfenster vorlägen. Daraufhin war einige
Tage später zu beobachten, dass die Fenster geschlossen wurden. Die vorgesehene
örtliche Begehung wurde seitens des Hauseigentümers mit dem Hinweis verwehrt,
dass zwischenzeitlich Objektsicherungsmaßnahmen erfolgt seien. Der Magistrat hat die Schließung der Fenster weder
angeordnet noch ist ihm bekannt, wer dies veranlasst oder vorgenommen hat.
Zu Ziffer 4.: Dem Magistrat ist weder bekannt, wer die Tauben
eingeschlossen hat noch aus welchen Gründen dies erfolgte. Zu Ziffer 5.: Es gab keine städtische "Aktion". Der Magistrat hatte
eine Ortsbesichtigung angemeldet, zu der es jedoch aus vom Eigentümer zu
vertretenden Gründen nicht gekommen ist. Mitarbeiter der zuständigen Fachämter
konnten daher weder das Gebäude noch das eingezäunte Grundstück betreten.
Zu Ziffer 6.: Für die ordnungsgemäße Entsorgung der verendeten
Tauben ist der Eigentümer verantwortlich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 10.05.2019, V
1266