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Bahngleissicherung Strahlenberger Weg/Zum Bärengarten sowie Gerbermühlstraße (II)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1468 Betreff: Bahngleissicherung Strahlenberger Weg/Zum Bärengarten sowie Gerbermühlstraße (II) Der Magistrat hat mit seiner Stellungnahme vom 09.04.2018 (ST 726) die Sachlage hinreichend erläutert. Am Sachstand hat sich nichts verändert. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) ist für die Verkehrssicherung ihrer Anlagen zuständig und als Straßenbaulastträger für seine Anlagen zuständig ist. Der Magistrat kann nicht erkennen, inwiefern hier der Straßenbaulastträger beziehungsweise der Magistrat einen Schutzauftrag hätten. Vor Ort gibt es eine Fußgängerüberführung zur sicheren Querung der Gleise. Diese wird auch rege von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Davon konnte sich der Magistrat in einem Ortstermin überzeugen. Es wurde niemand beim unbefugten Übertritt über die Gleise gesehen. Der Magistrat erkennt an, dass die Bahnanlage nicht im gesamten Bereich am Strahlenberger Weg deutlich erhöht vom Straßenniveau verläuft, wohl aber im angesprochenen Bereich um die Fußgängerüberführung bis ein Stück östlich davon. Im weiteren Verlauf Richtung Osten gleichen sich Bahnanlage und Straßen im Niveau an. Der Magistrat weist nochmals auf die Verantwortung der Aufsichtspflichtigen hin, Kinder vor möglichen Gefahren einer Eisenbahnanlage zu bewahren und entsprechend zu sensibilisieren. Insofern können Kinder durchaus ab einem gewissen Alter ihren Schulweg ohne Begleitung von Erwachsenen antreten. Im vorliegenden Fall besteht eine Fußgängerüberführung, die keinen Umweg darstellt, so dass der Magistrat nach wie vor keinerlei Notwendigkeit erkennen kann, warum die Gleise unbefugt betreten und gequert werden sollten. Mit der Gleisanlage verhält es sich analog stark befahrener Straßen: Es kann nicht verlangt werden, eine stark durch Autos befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil Kinder im Spieltrieb ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und in Gefahr laufen, überfahren zu werden. Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht in eine allgemeine Unfallverhütungsvorschrift ausgeweitet werden. Ungeachtet der unverändert gültigen Haltung des Magistrats zur Sache bietet der Magistrat dem Ortsbeirat an, die von ihm gewünschte Ortsbegehung durchzuführen, um die Sachlage nochmals vor Ort zu erläutern und gegebenenfalls zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Der Ortsbeirat wird daher gebeten, mit Terminvorschlägen auf den Magistrat zuzukommen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 04.05.2018, OM 3094