Bahngleissicherung Strahlenberger Weg/Zum Bärengarten sowie Gerbermühlstraße (II)
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST
1468
Betreff: Bahngleissicherung
Strahlenberger Weg/Zum Bärengarten sowie Gerbermühlstraße (II) Der Magistrat hat mit seiner
Stellungnahme vom 09.04.2018 (ST 726) die Sachlage hinreichend erläutert. Am
Sachstand hat sich nichts verändert. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) ist für die
Verkehrssicherung ihrer Anlagen zuständig und als Straßenbaulastträger für
seine Anlagen zuständig ist. Der Magistrat kann nicht erkennen, inwiefern hier
der Straßenbaulastträger beziehungsweise der Magistrat einen Schutzauftrag
hätten. Vor Ort gibt es eine
Fußgängerüberführung zur sicheren Querung der Gleise. Diese wird auch rege von
den Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Davon konnte sich der Magistrat in einem
Ortstermin überzeugen. Es wurde niemand beim unbefugten Übertritt über die
Gleise gesehen.
Der Magistrat erkennt an, dass
die Bahnanlage nicht im gesamten Bereich am Strahlenberger Weg deutlich erhöht
vom Straßenniveau verläuft, wohl aber im angesprochenen Bereich um die
Fußgängerüberführung bis ein Stück östlich davon. Im weiteren Verlauf Richtung
Osten gleichen sich Bahnanlage und Straßen im Niveau an. Der Magistrat weist nochmals auf die Verantwortung
der Aufsichtspflichtigen hin, Kinder vor möglichen Gefahren einer
Eisenbahnanlage zu bewahren und entsprechend zu sensibilisieren. Insofern
können Kinder durchaus ab einem gewissen Alter ihren Schulweg ohne Begleitung
von Erwachsenen antreten. Im vorliegenden Fall besteht eine
Fußgängerüberführung, die keinen Umweg darstellt, so dass der Magistrat nach
wie vor keinerlei Notwendigkeit erkennen kann, warum die Gleise unbefugt
betreten und gequert werden sollten. Mit der Gleisanlage verhält es sich analog stark
befahrener Straßen: Es kann nicht verlangt werden, eine stark durch Autos
befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil
Kinder im Spieltrieb ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und in
Gefahr laufen, überfahren zu werden. Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht
in eine allgemeine Unfallverhütungsvorschrift ausgeweitet werden. Ungeachtet der unverändert gültigen Haltung des
Magistrats zur Sache bietet der Magistrat dem Ortsbeirat an, die von ihm
gewünschte Ortsbegehung durchzuführen, um die Sachlage nochmals vor Ort zu
erläutern und gegebenenfalls zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Der
Ortsbeirat wird daher gebeten, mit Terminvorschlägen auf den Magistrat
zuzukommen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 04.05.2018, OM 3094