Grundstücke mit Eignung für Bolzplatznutzung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.01.2013, ST
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Betreff: Grundstücke mit
Eignung für Bolzplatznutzung Nach einer ersten Prüfung verblieben noch vier
Grundstücke, die hinsichtlich der Nutzung als Bolzplatz geprüft wurden. Grundsätzlich gibt es in Hessen keine verbindliche
Richtlinie, die die Lärmimmissionen, die von Bolzplätzen ausgehen können,
bewertet und eingrenzt. In der Rechtsprechung wird die Freizeitlärmrichtlinie
4.1 der Länder von 1987/1995 als konkretisierender Maßstab für die Bestimmungen
nach dem Bundesimmissions-Schutzgesetzes herangezogen. Diese gibt
Immissionsrichtwerte an, die je nach Art des Wohngebietes und der Tageszeit
gestaffelt sind. Mindestabstände zwischen Wohnbebauung (reines oder
allgemeines) und Bolzplätzen gibt die Richtlinie nicht vor. Für eine erste
grobe Abschätzung wurden 40 m zu den allgemeinen Wohngebieten und 60 m zu den
reinen Wohngebieten angenommen. Standort 1 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 4,
Flurstück 491/1 Der
nördliche Bereich des Flurstückes wird derzeit als Freizeitgarten mit
Streuobstbestand genutzt. Auf dem Mittleren Bereich befindet sich ein Gebäude
der Hessenwasser AG. Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur
angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des Lärmschutzes eine Nutzung als
Bolzplatz möglich. Das Flurstück liegt in der Landschaftsschutzzone I. Der
südliche Bereich wird derzeit als Grünland genutzt. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der
Stadt Frankfurt.
Standort 2 Gemarkung
Nieder-Eschbach, Flur 2, Flurstück 242/7 Die Fläche wird als Freizeitgarten genutzt und ist
mit dichtem Baumbestand und Streuobstbeständen versehen. Unter Berücksichtigung
der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des
Lärmschutzes nur am äußersten südlichen Grundstücksrand die Errichtung eines
Bolzplatzes möglich, hier befinden sich jedoch die meisten Bäume. Das Flurstück
ist gemäß Freiflächenentwicklungsplan für eine Siedlungserweiterung vorgesehen,
im FNP ist der südwestliche Flurstückbereich als Grünfläche ohne weitere
Zweckbestimmung ausgewiesen. Standort 3 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 7,
Flurstück 642, 643/1, 643/3 Die Fläche befindet sich derzeit in Privateigentum
und wird als Ackerland genutzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Landwirtschaft" ausgewiesen. Unter
Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus
Gründen des Lärmschutzes eine Nutzung als Bolzplatz nicht möglich. Standort 4 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 7,
Flurstück 659/2 Die Fläche
befindet sich derzeit in Privateigentum und wird als Ackerland genutzt.
Im Flächennutzungsplan ist die
Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist
aus Gründen des Lärmschutzes in der Mitte des Flurstückes eine Nutzung als
Bolzplatz möglich. Der
Eigentümer lehnte jedoch bereits einen Verkauf der Flächen für den Bau der Kita
ab. Aufgrund der durchgeführten
Beurteilung ist die Errichtung eines Bolzplatzes nur am Standort 1 möglich, dafür müsste
die Fläche jedoch erst vom Eigentümer erworben werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 20.04.2012, OM 1105