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Grundstücke mit Eignung für Bolzplatznutzung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.01.2013, ST 145 Betreff: Grundstücke mit Eignung für Bolzplatznutzung Nach einer ersten Prüfung verblieben noch vier Grundstücke, die hinsichtlich der Nutzung als Bolzplatz geprüft wurden. Grundsätzlich gibt es in Hessen keine verbindliche Richtlinie, die die Lärmimmissionen, die von Bolzplätzen ausgehen können, bewertet und eingrenzt. In der Rechtsprechung wird die Freizeitlärmrichtlinie 4.1 der Länder von 1987/1995 als konkretisierender Maßstab für die Bestimmungen nach dem Bundesimmissions-Schutzgesetzes herangezogen. Diese gibt Immissionsrichtwerte an, die je nach Art des Wohngebietes und der Tageszeit gestaffelt sind. Mindestabstände zwischen Wohnbebauung (reines oder allgemeines) und Bolzplätzen gibt die Richtlinie nicht vor. Für eine erste grobe Abschätzung wurden 40 m zu den allgemeinen Wohngebieten und 60 m zu den reinen Wohngebieten angenommen. Standort 1 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 4, Flurstück 491/1 Der nördliche Bereich des Flurstückes wird derzeit als Freizeitgarten mit Streuobstbestand genutzt. Auf dem Mittleren Bereich befindet sich ein Gebäude der Hessenwasser AG. Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des Lärmschutzes eine Nutzung als Bolzplatz möglich. Das Flurstück liegt in der Landschaftsschutzzone I. Der südliche Bereich wird derzeit als Grünland genutzt. Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Frankfurt. Standort 2 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 2, Flurstück 242/7 Die Fläche wird als Freizeitgarten genutzt und ist mit dichtem Baumbestand und Streuobstbeständen versehen. Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des Lärmschutzes nur am äußersten südlichen Grundstücksrand die Errichtung eines Bolzplatzes möglich, hier befinden sich jedoch die meisten Bäume. Das Flurstück ist gemäß Freiflächenentwicklungsplan für eine Siedlungserweiterung vorgesehen, im FNP ist der südwestliche Flurstückbereich als Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung ausgewiesen. Standort 3 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 7, Flurstück 642, 643/1, 643/3 Die Fläche befindet sich derzeit in Privateigentum und wird als Ackerland genutzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Landwirtschaft" ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des Lärmschutzes eine Nutzung als Bolzplatz nicht möglich. Standort 4 Gemarkung Nieder-Eschbach, Flur 7, Flurstück 659/2 Die Fläche befindet sich derzeit in Privateigentum und wird als Ackerland genutzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung ist aus Gründen des Lärmschutzes in der Mitte des Flurstückes eine Nutzung als Bolzplatz möglich. Der Eigentümer lehnte jedoch bereits einen Verkauf der Flächen für den Bau der Kita ab. Aufgrund der durchgeführten Beurteilung ist die Errichtung eines Bolzplatzes nur am Standort 1 möglich, dafür müsste die Fläche jedoch erst vom Eigentümer erworben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.04.2012, OM 1105

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