Sollen die Mieterinnen und Mieter des Hauses Spohrstraße 62 aus ihren Wohnungen vertrieben werden, um Luxussanierungen zu ermöglichen?
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1) Aufgrund der Modernisierungsankündigung fanden im Juni 2019 erstmals Gespräche zwischen dem Magistrat und den Mietern und Mieterinnen der Spohrstraße 62 statt. Die Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung E 39 - Nordend I, Stadtteil Nordend-West. Die beschriebenen Maßnahmen sind gemäß der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei. Die geplanten baulichen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die städtebauliche Gestalt des Gebietes und sind daher gemäß § 172 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig. Durch den Magistrat wurde am 29.04.2020 eine Genehmigung nach § 172 BauGB für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten erteilt. Gemäß der vorliegenden Baubeschreibung beinhalten die Maßnahmen den Einbau von Bodenfliesen im Kellergeschoss, den Austausch der Wohnungseingangstüren, den Austausch der Haus- und Gartentür, die Erneuerung der Elektroinstallation, die Sanierung der Bäder, den Austausch der Heizungsanlage, den Einbau von Parkettböden, die Säuberung und den Anstrich der Fassade im gleichen Farbton, den Anstrich des Treppenhauses sowie eine Sanierung der Balkone. Zu 2) Die Liegenschaft befindet sich nicht im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung. Der Magistrat konnte daher kein gesetzliches Vorkaufsrecht geltend machen, um auf diesem Wege den Erwerb der Liegenschaft durch die Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH zu verhindern. Zu 3) Die Stellung des Fassadengerüstes ist dem Magistrat bekannt. Inzwischen wurde ein entsprechender Bauantrag eingereicht und wird derzeit geprüft. Aller Voraussicht nach ist die Baugenehmigung nachträglich zu erteilen. Die Mietergemeinschaft wurde jedoch in mietrechtlicher Hinsicht durch den Magistrat über Beseitigungsansprüche und deren Durchsetzung vor den Zivilgerichten aufgeklärt. Zu 4) Nach Auffassung des Magistrates ist es mietrechtlich unzumutbar, für einen Zeitraum eines dreiviertel Jahres auf die Nutzung von im Hof eines Gebäudes aufgestellten Not-Toiletten verwiesen zu werden. Dies gilt insbesondere in den Nachtstunden sowie für körperlich beeinträchtigte Mieterinnen und Mieter. Mietrechtlich entstehen mindestens sehr erhebliche Minderungsansprüche. Unter Annahme einer Dauer der angekündigten Maßnahme im Bereich eines dreiviertel Jahres dürfte darüber hinaus ein - notfalls wiederum zivilgerichtlich durchzusetzender - Anspruch auf Kostenübernahme für eine Unterbringung in Ersatzwohnraum gegen die Vermietergesellschaft bestehen. Die dem Magistrat vorliegende Modernisierungsankündigung vom 17.03.2020 benennt indes einen Beginn der Gesamtmaßnahmen im Juli 2020 sowie deren Abschluss im Dezember 2020. Dies soll für die Gesamtheit der geplanten Maßnahmen/Gewerke gelten. Der Austausch der Sanitärinstallationen soll pro Wohnung binnen jeweils vier Wochen abgeschlossen sein. Zu 5) Der Leiter der Stabstelle hält nicht die angekündigte Modernisierung an sich und pauschal für nicht haltbar. Es handelt sich insoweit um eine verkürzte und dabei leider verfälschende Wiedergabe einer Äußerung in einem Artikel der Frankfurter Rundschau. Die Zeitung schreibt wörtlich: "Die für die Spohrstraße übersandten Modernisierungsankündigungen halte die Stabstelle "für nicht haltbar", so Schönbach. Diese seien so zu lesen, als ob eine enorme Mieterhöhung auf die Bewohner zukomme, die jedoch rechtlich nicht durchsetzbar sei." Der Leiter der Stabsstelle Mieterschutz hält die jeweils angekündigten Mieterhöhungen nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen für in der angekündigten Höhe nicht durchsetzbar. Dies ergibt sich aus der in § 559 Absatz 3a Bürgerliches Gesetzbuch verankerten gesetzlichen Höchstgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen in Höhe von maximal 3,00 € pro Quadratmeter. Die seitens der Vermietergesellschaft angekündigten Mieterhöhungen valutieren sehr deutlich über diesem gesetzlichen Höchstbetrag. Darüber hinaus liegen nach rechtlicher Einschätzung des Magistrats auch bei den vorliegenden Regelmieterhöhungen durchgreifende Mängel vor. Den Mieterinnen und Mietern wurde diesbezüglich empfohlen, sich bei Mietervereinen und Anwaltskanzleien weitergehend beraten und insbesondere auch nach außen vertreten zu lassen.