Kein Wohnhochhaus am Riedberg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST
1454
Betreff: Kein Wohnhochhaus
am Riedberg Zu 1.: Die Entscheidung über
Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne am Riedberg sind
Angelegenheit der Stadt und nicht des Treuhänders. Sie setzen voraus, dass der
Magistrat die Befreiung nach eingehender Untersuchung begründen kann.
Zu 2.: Der Wettbewerb für den Kätcheslachkopf wurde
als Gutachterverfahren analog der RPW-Verfahren (Richtlinien für
Planungswettbewerbe) durchgeführt. Der bzw. die Auslober waren in diesem Fall
die künftigen Grundstückseigentümer, von denen die Hessen-Agentur die
Durchführung eines Gutachterverfahrens gefordert hat. Die Rahmenbedingungen für das Verfahren wurden mit
dem Magistrat abgestimmt. Die Beurteilung der eingereichten Arbeiten wird von
Preisrichtern mit Stimmrecht, das sind Personen, die über einen entsprechenden
fachlichen Hintergrund verfügen und Sachverständigen ohne Stimmrecht, die in
der Diskussion mitwirkungsberechtigt sind, durchgeführt. Das Vorgehen
entspricht der üblichen Verfahrensweise für Wettbewerbsverfahren und ist
zweifellos anerkannt. Zu 3.: Die Einbindung des Magistrats und der
Stadtverordnetenversammlung ist mit dem Beschluss zur Offenlage des
Bebauungsplans erfolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die verfolgte
Absicht, mit dem Wettbewerb die letztendliche Gebäudehöhe zu bestimmen
ausführlich dargelegt. Zu 4. und 5.: Das in seinen Merkmalen beschriebene
übergeordnete Entwicklungskonzept für den Riedberg wird durch den von den
Stadtverordneten beschlossenen Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 -
Riedberg-Niederurseler Hang - flächendeckend umgesetzt. Dies beinhaltet auch
die Einhaltung einer maximalen Gebäudehöhe von 16 m bzw. vier Vollgeschossen
zuzüglich Staffelgeschoss im Geltungsbereich. Die Bebauung am westlichen Ende des Kätcheslachparks
wird nach Überarbeitung des Wettbewerbsergebnisses auf maximal sieben Geschosse
begrenzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch in diesem Bereich
eingehalten. Es ist nicht zu erwarten, dass die
siebengeschossige Bebauung maßgebliche zusätzliche Entstehungskosten zur Folge
hat, die sich im zukünftigen Wohnungsspektrum wiederspiegeln. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.11.2014, V
1174