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Kein Wohnhochhaus am Riedberg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST 1454 Betreff: Kein Wohnhochhaus am Riedberg Zu 1.: Die Entscheidung über Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne am Riedberg sind Angelegenheit der Stadt und nicht des Treuhänders. Sie setzen voraus, dass der Magistrat die Befreiung nach eingehender Untersuchung begründen kann. Zu 2.: Der Wettbewerb für den Kätcheslachkopf wurde als Gutachterverfahren analog der RPW-Verfahren (Richtlinien für Planungswettbewerbe) durchgeführt. Der bzw. die Auslober waren in diesem Fall die künftigen Grundstückseigentümer, von denen die Hessen-Agentur die Durchführung eines Gutachterverfahrens gefordert hat. Die Rahmenbedingungen für das Verfahren wurden mit dem Magistrat abgestimmt. Die Beurteilung der eingereichten Arbeiten wird von Preisrichtern mit Stimmrecht, das sind Personen, die über einen entsprechenden fachlichen Hintergrund verfügen und Sachverständigen ohne Stimmrecht, die in der Diskussion mitwirkungsberechtigt sind, durchgeführt. Das Vorgehen entspricht der üblichen Verfahrensweise für Wettbewerbsverfahren und ist zweifellos anerkannt. Zu 3.: Die Einbindung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung ist mit dem Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplans erfolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die verfolgte Absicht, mit dem Wettbewerb die letztendliche Gebäudehöhe zu bestimmen ausführlich dargelegt. Zu 4. und 5.: Das in seinen Merkmalen beschriebene übergeordnete Entwicklungskonzept für den Riedberg wird durch den von den Stadtverordneten beschlossenen Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 - Riedberg-Niederurseler Hang - flächendeckend umgesetzt. Dies beinhaltet auch die Einhaltung einer maximalen Gebäudehöhe von 16 m bzw. vier Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss im Geltungsbereich. Die Bebauung am westlichen Ende des Kätcheslachparks wird nach Überarbeitung des Wettbewerbsergebnisses auf maximal sieben Geschosse begrenzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch in diesem Bereich eingehalten. Es ist nicht zu erwarten, dass die siebengeschossige Bebauung maßgebliche zusätzliche Entstehungskosten zur Folge hat, die sich im zukünftigen Wohnungsspektrum wiederspiegeln. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.11.2014, V 1174

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