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Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.10.2014, ST 1377 Betreff: Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt Bezüglich der Fragen 1 bis 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachkalkulation mit Spitzabrechnung erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres möglich ist. Aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Auskunft über die im Haushaltsplan angesetzten vorläufigen Planzahlen möglich. Zu Frage 1: 2014: 37.000.000 € 2015: 37.000.000 € 2016: 40.000.000 € Zu Frage 2: 2014: 46.469.000 € 2015: 46.469.000 € 2016: 46.469.000 € Zu Frage 3: 2014: 10.549.000 € 2015: 10.760.000 € 2016: 10.975.000 € Zu Frage 4: Schon vor dem angesprochenen Gerichtsurteil wurde ein Anteil von etwa 20% als Eigenanteil für das Allgemeininteresse von der Stadt Frankfurt am Main getragen und nicht auf die Gebührenzahler umgelegt, weshalb es keiner Änderung der Abgabensätze bedarf. Zu Frage 5: Die Abgabensätze richten sich nach dem "Quadratmeterpreis", zu dessen Ermittlung die gebührenfähigen Kosten der (hochgerechneten) veranlagten Reinigungsfläche im Stadtgebiet gegenübergestellt werden. Zu den Fragen 6 und 7: Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe bleibt unverändert der Frontflächenmaßstab, das heißt die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Reinigungsfläche einer Straße errechnet sich durch Vervielfachung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Straßenbreite. Zu Frage 8: Für Eckgrundstücke gilt nach wie vor die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird. Zu Frage 9: Bei Hinterliegergrundstücken bemisst sich die für die Errechnung der Reinigungsfläche maßgebende Frontlänge gleichbleibend nach der Grundstücksseite, die parallel oder in einem Winkel von nicht mehr als 45 Grad zur Erschließungsstraße verläuft. Zu Frage 10: In der Vergangenheit erlassene Bescheide sind, sofern nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, bestandskräftig und haben weiterhin Gültigkeit. Für diese gilt jene Satzung, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich in Kraft war. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.07.2014, V 1078

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