Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.10.2014, ST
1377
Betreff: Änderung der
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt Bezüglich der Fragen 1 bis 3 ist
darauf hinzuweisen, dass eine Nachkalkulation mit Spitzabrechnung erst nach
Ablauf des jeweiligen Jahres möglich ist. Aus diesem Grund ist zum jetzigen
Zeitpunkt lediglich eine Auskunft über die im Haushaltsplan angesetzten
vorläufigen Planzahlen möglich. Zu Frage 1: 2014: 37.000.000 € 2015: 37.000.000 € 2016: 40.000.000 € Zu Frage 2: 2014: 46.469.000 € 2015: 46.469.000 € 2016: 46.469.000 € Zu Frage 3: 2014: 10.549.000 € 2015: 10.760.000 € 2016: 10.975.000 € Zu Frage 4: Schon vor dem angesprochenen Gerichtsurteil wurde
ein Anteil von etwa 20% als Eigenanteil für das Allgemeininteresse von der
Stadt Frankfurt am Main getragen und nicht auf die Gebührenzahler umgelegt,
weshalb es keiner Änderung der Abgabensätze bedarf. Zu Frage 5: Die Abgabensätze richten sich nach dem
"Quadratmeterpreis", zu dessen Ermittlung die gebührenfähigen Kosten der
(hochgerechneten) veranlagten Reinigungsfläche im Stadtgebiet gegenübergestellt
werden. Zu den Fragen 6 und 7: Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe
bleibt unverändert der Frontflächenmaßstab, das heißt die Reinigungsfläche
aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Reinigungsfläche
einer Straße errechnet sich durch Vervielfachung der Straßenfrontlänge des
Grundstücks mit der halben Straßenbreite. Zu Frage 8: Für Eckgrundstücke gilt nach wie vor die
Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird.
Zu Frage 9: Bei Hinterliegergrundstücken bemisst sich die für
die Errechnung der Reinigungsfläche maßgebende Frontlänge gleichbleibend nach
der Grundstücksseite, die parallel oder in einem Winkel von nicht mehr als 45
Grad zur Erschließungsstraße verläuft. Zu Frage 10: In der Vergangenheit erlassene Bescheide sind,
sofern nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, bestandskräftig und
haben weiterhin Gültigkeit. Für diese gilt jene Satzung, die zum Zeitpunkt
ihres Erlasses tatsächlich in Kraft war. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.07.2014, V
1078