Milieuschutzsatzungen im Ostend früher überprüfen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 29.07.2019, ST 1362 Betreff: Milieuschutzsatzungen im Ostend früher
überprüfen Entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.02.2015, § 5643 (M 217) sind die
Erhaltungssatzungen nach Ablauf von fünf Jahren nach Satzungsbeschluss vom
Magistrat auf Basis aktualisierter Daten auf ihre Wirkung und das weitere
Vorliegen des Satzungszwecks zu überprüfen. Kurzfristig wird es daher keine Ergänzung der
bestehenden Erhaltungssatzungen geben. Ob und um welche Gebiete die Satzungsgebiete künftig
erweitert werden, ist dann Gegenstand einer umfassenden Untersuchung. So ist
die Stadt nicht frei, in beliebigem Umfang Gebiete unter sogenannten
Milieuschutz zu stellen. Vielmehr sind nach § 172 (1) Nr. 2 und (4)
Baugesetzbuch (BauGB) die besonderen städtebaulichen Gründe darzulegen, weshalb
die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll. Dabei findet die
Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 172 (1) Nr. 2 BauGB nach einer
stadtweit einheitlichen Methodik statt. Unabhängig davon hat der Magistrat ein Monitoring
"Aufwertungspotenzial und Verdrängungsgefährdung in Frankfurt am Main"
aufgebaut, um Gentrifizierungs-/ Verdrängungsprozesse systematisch und nach
einer stadtweit einheitlichen Methodik zu erkennen (Etat-Antrag E6 vom
27.04.2012, § 1720 + Anl. 8 vom 31.05.2012). Die Analyse wird gesamtstädtisch für alle
Stadtbezirke durgeführt und schließt auch die Siedlungsbestände der 50-er/
60-er Jahre mit ein. Der
Ortsbeirat wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse dieser Untersuchungen
unterrichtet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.03.2019, OM 4415