Baustelle Assenheimer Straße 15
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Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2014, ST 1354
Betreff: Baustelle Assenheimer Straße 15 Für die Liegenschaft Assenheimer Straße 19, die vorliegend offensichtlich gemeint ist, wurde bereits am 24.06.2013 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses erteilt. Mit dem Bauherrn war vereinbart, dass die Wiederherstellung des Gehwegs nach Fertigstellung der Bodenplatte erfolgen wird. Die Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. Eine Verpflichtung des Bauherrn, von dieser auch Gebrauch zu machen und die genehmigte Baumaßnahme durchzuführen, besteht jedoch nicht. Insoweit hat der Magistrat hier keine rechtlichen Möglichkeiten, auf den Beginn der Arbeiten Einfluss zu nehmen. Eine provisorische Wiederherstellung des Gehwegs im Wege der Ersatzvornahme ist aufgrund der Tiefe der Baugrube nicht möglich. Deshalb kann eine Sicherung des Gehwegs vorerst nur durch eine entsprechende Absperrung erfolgen. Nachdem der ehemals dort vorhandene Bauzaun, aus dem Magistrat nicht bekannten Gründen, entfernt wurde, hat der Magistrat kurzfristig reagiert und seinerseits eine Absperrung veranlasst. Eine Unfall- beziehungsweise Verletzungsgefahr für Passanten ist somit nicht mehr gegeben.