Pförtnerampeln auf der Friedberger Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST
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Betreff: Pförtnerampeln auf
der Friedberger Landstraße Die Lichtsignalanlagen auf der
Friedberger Landstraße im Bereich der Anschlussstelle der BAB 661 sind von
herausragender Bedeutung für den regionalen und überregionalen Verkehr. Die
anfallenden Verkehrsströme von und zu der BAB 661 werden über diese
Verkehrsknoten geleitet. Ferner müssen auch örtliche Verkehre aus den
Nebenrichtungen, Straßenbahnen und zu Fuß Gehende in der Signalsteuerung
berücksichtigt werden. Die Verkehrsströme fallen je nach Tageszeit
unterschiedlich aus. Damit diese möglichst fließend durch das Straßennetz
geleitet werden, werden die Lichtsignalanlagen koordiniert gesteuert.
Voraussetzung hierfür ist eine gemeinsame sogenannte Umlaufzeit sämtlicher
Lichtsignalanlagen im gesamten Streckenzug. Die Umlaufzeit meint die
Zeitdauer, in der alle Signale einer Kreuzung einmal grün haben. Aufgrund
der Belastungszahlen und der Umlaufzeiten sowie unter Berücksichtigung der
Sicherheitszeiten erfolgt die Berechnung der jeweiligen Grünzeiten.
Das Maß, was die genannte Kreuzung abwickeln kann,
wird zeitweise überschritten. Dadurch entsteht ein Rückstau auf der Friedberger
Landstraße. Demnach wird die Lichtsignalanlage nicht als eine "Pförtnerampel"
betrieben. Dennoch wäre zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des
nachfolgenden Straßennetzes an diesem Verkehrsknoten eine "Pförtnerampel"
möglich gemäß dem Einführungserlass vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Eine "Pförtnerampel" im
Heiligenstockweg ist hingegen nicht zulässig, weil sie eine "Ersatzmaßnahme zur
Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele" darstellen würde. Die Signalprogramme
sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage
abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem
Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln,
stehen hierzu im Widerspruch. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung
eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund ist die
Einrichtung einer Pförtnerampel zur Entlastung des Stadtteils von
Schleichverkehr nicht zulässig. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 01.11.2016, OM 790