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Pförtnerampeln auf der Friedberger Landstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST 133 Betreff: Pförtnerampeln auf der Friedberger Landstraße Die Lichtsignalanlagen auf der Friedberger Landstraße im Bereich der Anschlussstelle der BAB 661 sind von herausragender Bedeutung für den regionalen und überregionalen Verkehr. Die anfallenden Verkehrsströme von und zu der BAB 661 werden über diese Verkehrsknoten geleitet. Ferner müssen auch örtliche Verkehre aus den Nebenrichtungen, Straßenbahnen und zu Fuß Gehende in der Signalsteuerung berücksichtigt werden. Die Verkehrsströme fallen je nach Tageszeit unterschiedlich aus. Damit diese möglichst fließend durch das Straßennetz geleitet werden, werden die Lichtsignalanlagen koordiniert gesteuert. Voraussetzung hierfür ist eine gemeinsame sogenannte Umlaufzeit sämtlicher Lichtsignalanlagen im gesamten Streckenzug. Die Umlaufzeit meint die Zeitdauer, in der alle Signale einer Kreuzung einmal grün haben. Aufgrund der Belastungszahlen und der Umlaufzeiten sowie unter Berücksichtigung der Sicherheitszeiten erfolgt die Berechnung der jeweiligen Grünzeiten. Das Maß, was die genannte Kreuzung abwickeln kann, wird zeitweise überschritten. Dadurch entsteht ein Rückstau auf der Friedberger Landstraße. Demnach wird die Lichtsignalanlage nicht als eine "Pförtnerampel" betrieben. Dennoch wäre zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des nachfolgenden Straßennetzes an diesem Verkehrsknoten eine "Pförtnerampel" möglich gemäß dem Einführungserlass vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Eine "Pförtnerampel" im Heiligenstockweg ist hingegen nicht zulässig, weil sie eine "Ersatzmaßnahme zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele" darstellen würde. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung einer Pförtnerampel zur Entlastung des Stadtteils von Schleichverkehr nicht zulässig. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 790