Tempo 30 am Riedberg Mehr Lebensqualität für alle Bewohnerinnen und Bewohner
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.01.2017, ST 132 Betreff: Tempo 30 am Riedberg Mehr
Lebensqualität für alle Bewohnerinnen und Bewohner Das Verkehrskonzept für den Riedberg
sieht ein hierarchisch gegliedertes Straßennetz vor. Die Altenhöferallee und
die Graf-von-Stauffenberg-Allee dienen als Haupterschließungsstraßen der
Sammlung des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser
Verkehre an die umliegenden Hauptverkehrsstraßen Rosa-Luxemburg-Straße,
Marie-Curie-Straße und Am Weißkirchener Berg. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu von
der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift verpflichten die
Straßenverkehrsbehörden, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung wie auch
die ggf. vorzunehmende Aufhebung ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2
StVO. Danach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs, abgesehen von bestimmten Ausnahmen nur angeordnet werden, wenn
aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Rechtsguts, zu dessen Schutz eine
Anordnung ergangen ist oder ergehen soll, erheblich übersteigt. Mit Inkrafttreten der neu verkündeten StVO zum
01.04.2013 hat der Verordnungsgeber den Straßenverkehrsbehörden den Auftrag
erteilt, noch stärker als bislang die eigenverantwortliche Beachtung der
allgemeinen Vorschriften der StVO durch die Verkehrsteilnehmenden in den
Vordergrund zu rücken. Örtliche Regelungen mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur noch in begründeten Ausnahmen vorgesehen.
Für die Frage der Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen bedeutet dies, dass die Beachtung insbesondere
von § 3 Absatz 1 StVO nunmehr eine deutlich größere Bedeutung erhält. Für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies, dass diese nur noch dann zulässig
sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von
geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung
bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen
zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden
finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Aufgrund des bisherigen Unfallgeschehens ist zu
erwarten, dass die eigenverantwortliche Geschwindigkeitswahl der
Verkehrsteilnehmenden im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der StVO nicht zu
einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfalle führen wird. Regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen werden
ebenfalls durchgeführt. Jüngste Auswertungen des Fußgänger- und
Fahrzeugaufkommens sowie der Geschwindigkeitsmessungen am Knoten
Altenhöferallee / Graf-von-Stauffenberg-Allee sowie im Bereich der
Marie-Curie-Schule in der Graf-von-Stauffenberg-Allee zeigen keine
Auffälligkeiten.
Die Regelgeschwindigkeit von
Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der StVO bei 50 km/h. Nur vor
sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie beispielsweise Schulen,
Kindertagesstätten, etc. kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30
km/h herabgesetzt werden kann. Vor der Marie-Curie-Schule wurde eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in einem Straßenabschnitt von 200 Metern
umgesetzt. Eine weitere Begrenzung wird zeitnah in der Altenhöferallee (OM 710
vom 07.10.2016) auf einer Länge von 100 Metern vor der Kita
Königsblick/Nordeinfahrt Parkplatz SC Riedberg eingeführt. Weiter gibt es in der Graf-von-Stauffenberg-Allee
Verkehrssicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise Einengungen an
Fußgängerüberwegen, die auch zur Verkehrsberuhigung beitragen. Auch die dort
befindlichen Fahrradschutzstreifen dienen sowohl der Verkehrssicherheit für
Radfahrende als auch der Verkehrsberuhigung, weil sie die Fahrbahn optisch
einengen. Der Anregung, die aufgeführten
Erschließungsstraßen (Graf-von-Stauffenberg-Allee und Altenhöferallee) generell
mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auszuweisen, kann aus den
vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.10.2015, OM 4605
Anregung an den
Magistrat vom 01.12.2017, OM 2482