Hinterhofbebauung in der Gaußstraße
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1. und 2.: Die Beurteilung des Bauvorhabens im Bäckerweg 10 erfolgte auf Grundlage des Bebauungsplanes "Friedberger Anlage - NO 1a Nr. 2". Dieser Bebauungsplan ist seit dem 14.01.1967 rechtsverbindlich und setzt innerhalb seines Geltungsbereiches eine viergeschossige Bebauung fest. Das genannte Neubauprojekt wird unter zwei verschiedenen Adressen umgesetzt. Es handelt sich um die Liegenschaften Gaußstraße 12 und Merianstraße 39h. Die beiden Bauvorhaben wurden nach den Kriterien des § 34 Baugesetzbuch beurteilt, sodass sie sich nach Art und Maß ihrer baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Auf beiden Parzellen sind Bauwerke mit vier Geschossen zuzüglich eines Staffelgeschosses geplant. Die geplanten Bauvorhaben werden durch zwei verschiedene Bauherrschaften betrieben. Für die Liegenschaft Gaußstraße 12 wurde die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 28 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen genehmigt. Um das Grundstück der Bebaubarkeit zu führen zu können, wurde zudem ein entsprechender Abriss der Bestandsgebäude beantragt. Der Beginn des Abrisses wurde für den 01.04.2020 angezeigt. Für das nördlich an die Liegenschaft Gaußstraße 12 angrenzende Grundstück wurde unter der Anschrift "Merianstraße 39h" der Abriss der dort befindlichen Bestandsgebäude am 16.03.2020 genehmigt. Der Beginn der Arbeiten wurde hier bisher noch nicht angezeigt. Der entsprechende Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen sowie eines PKW-Liftes, als Neubebauung der Liegenschaft, befindet sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren. Zu 3.: Die Grundstücksfreiflächen werden gemäß den nach § 8 der Hessischen Bauordnung geltenden Anforderungen begrünt, sodass die nicht überbauten Flächen des Grundstückes wasserdurchlässig gestaltet werden und eine entsprechende Begrünung erfolgt. Da beide Baugrundstücke aktuell nahezu vollständig versiegelt sind, wird sich der Grünanteil bei beiden Projekten nach Abschluss des Bauvorhabens verbessern. Zu 4.: Dem Magistrat ist nicht bekannt, ob es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um Miet- oder Eigentumswohnungen handelt. Beide Projekte werden nicht gefördert. Zu 5.: Bei den geplanten Bauprojekten handelt es sich um die erstmalige Schaffung von Wohnraum auf bisher gewerblich genutzten Grundstücken, daher sind die für die Liegenschaften geltenden Erhaltungssatzungen nicht direkt anwendbar. Die Planungen der Bauvorhaben wurden jedoch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, im Sinne der Gleichbehandlung, nach den Kriterien der Erhaltungssatzungen beurteilt.