Kiosk "Palaver" - Lärmbelästigung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.07.2019, ST 1282 Betreff: Kiosk "Palaver" -
Lärmbelästigung Nach den vorliegenden Erkenntnissen
existieren im Gerhart-Hauptmann-Ring 139a gegenwärtig zwei getrennte
Nutzungseinheiten. Zum einen eine Gaststätte mit Getränkeausschank (ohne
Außenbereich), zum anderen ein Kiosk mit kiosktypischem Warensortiment und
Wettannahmestelle. zu Ziff. 1: Durch das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG)
ist seit 01.05.2012 auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten mit
Alkoholausschank entfallen. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der
Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt
beurteilt. Dies betrifft insoweit auch die evtl. Genehmigung für einen
Außenbereich. Baurechtlich
genehmigt sind die o.g. Räumlichkeiten als eine Nutzungseinheit und zwar als
Kiosk mit Gastraum. Im vorliegenden reinen Wohngebiet (WR) ist weder eine
Schank- und Speisewirtschaft noch ein Wettbüro bauplanungsrechtlich zulässig.
Es ist daher beabsichtigt,
ein Verwaltungsverfahren auf Nutzungsuntersagung gegen den Betreiber beider
Nutzungseinheiten einzuleiten. Eine baurechtliche Genehmigung für einen
Außenbereich bzw. Wirtschaftsgarten kommt daher nicht in Betracht. Eine Genehmigung zur Sondernutzung
der öffentlichen Verkehrsfläche (Sommergarten) wurde nicht erteilt. zu Ziff. 2: Für Gaststättenbetriebe gilt die Hessische
Sperrzeitverordnung (SperrV). Nach § 1 Abs. 1 SperrV beginnt die Sperrzeit für
Gaststätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei berechtigten Beschwerden wegen Lärmbelästigung
besteht für die Behörde die Möglichkeit zum Schutz der Anwohner vor
unzumutbaren Lärmbelästigungen Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Hessisches
Gaststättengesetz zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für den Kiosk,
der als Einzelhandelsbetrieb unter die Bestimmungen des Hessischen
Ladenöffnungsgesetzes fällt. Auf der Grundlage des Gaststätten- und
Gewerberechts bestehen diesbezüglich keine Möglichkeiten auf die Öffnungszeiten
Einfluss zu nehmen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.03.2019, OM 4421