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Kiosk "Palaver" - Lärmbelästigung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1282 Betreff: Kiosk "Palaver" - Lärmbelästigung Nach den vorliegenden Erkenntnissen existieren im Gerhart-Hauptmann-Ring 139a gegenwärtig zwei getrennte Nutzungseinheiten. Zum einen eine Gaststätte mit Getränkeausschank (ohne Außenbereich), zum anderen ein Kiosk mit kiosktypischem Warensortiment und Wettannahmestelle. zu Ziff. 1: Durch das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) ist seit 01.05.2012 auch die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten mit Alkoholausschank entfallen. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt beurteilt. Dies betrifft insoweit auch die evtl. Genehmigung für einen Außenbereich. Baurechtlich genehmigt sind die o.g. Räumlichkeiten als eine Nutzungseinheit und zwar als Kiosk mit Gastraum. Im vorliegenden reinen Wohngebiet (WR) ist weder eine Schank- und Speisewirtschaft noch ein Wettbüro bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist daher beabsichtigt, ein Verwaltungsverfahren auf Nutzungsuntersagung gegen den Betreiber beider Nutzungseinheiten einzuleiten. Eine baurechtliche Genehmigung für einen Außenbereich bzw. Wirtschaftsgarten kommt daher nicht in Betracht. Eine Genehmigung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Sommergarten) wurde nicht erteilt. zu Ziff. 2: Für Gaststättenbetriebe gilt die Hessische Sperrzeitverordnung (SperrV). Nach § 1 Abs. 1 SperrV beginnt die Sperrzeit für Gaststätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei berechtigten Beschwerden wegen Lärmbelästigung besteht für die Behörde die Möglichkeit zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Hessisches Gaststättengesetz zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für den Kiosk, der als Einzelhandelsbetrieb unter die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes fällt. Auf der Grundlage des Gaststätten- und Gewerberechts bestehen diesbezüglich keine Möglichkeiten auf die Öffnungszeiten Einfluss zu nehmen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.03.2019, OM 4421

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