Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.07.2019, ST 1278 Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
Zu den
ergänzenden Fragen des Ortsbeirats kann der Magistrat folgende Informationen
geben: 1. Der Kaufvertrag datiert vom
14.06.2018. 2. Der
Kaufvertrag ging am 11.07.2018 beim Amt für Bau und Immobilien ein. 3. Die regelmäßige Ämteranfrage an
das Dezernat IV - Planen und Wohnen - erfolgte am 19.07.2018. 4. Die Empfehlung des Dezernats IV an
das Dezernat V - Bau und Immobilien, Reformprojekte, Bürgerservice und IT - ist
ein magistratsinternes Dokument, das nicht öffentlich kommuniziert wird. Es
dient der Vorbereitung der Ermessensentscheidung durch das Amt für Bau und
Immobilien, das im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die vom Dezernat IV zur
Verfügung gestellten Informationen zurückgreifen kann. Die Ausübung eines
Vorkaufsrechts sowie der Verzicht auf die Ausübung fällt in die Zuständigkeit
des Amts für Bau und Immobilien. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist
als Entscheidung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main zu verstehen,
sodass es keine Veranlassung gibt, die Abstimmungen innerhalb des Magistrats
öffentlich zu kommunizieren. 5. Nach Eingang des Kaufvertrags am 11.07.2018 beim
Amt für Bau und Immobilien endete die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts mit
Ablauf des 10.09.2018. Die in der Stellungnahme ST 73/19 angesprochene Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses fand am 06.11.2018, mithin deutlich außerhalb
der gesetzlichen Frist zur Ausübung statt. Dies wurde von Stadtrat Schneider in
der Sitzung entsprechend dargelegt. 6. Laut Kaufvertrag zur Adalbertstraße 11 existierten
zum Zeitpunkt des Verkaufs 11 Wohneinheiten, davon 6 möblierte Einzelzimmer,
welche nicht vom Mietspiegel erfasst wurden. Eine weitere Wohneinheit - im 2.
OG - war als selbstgenutztes Eigentum nicht vermietet. Bei zwei der
verbleibenden vier Wohneinheiten lag der Mietpreis mit bis zu 49,9% über der
ortsüblichen Vergleichsmiete, bei zwei weiteren Wohneinheiten 65 % bzw. 89%
darüber. Die Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum konnte unter
diesen Voraussetzungen nicht mehr angenommen werde n, eine
Ermessensentscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts war vom zuständigen Amt
für Bau und Immobilien mithin nicht rechtssicher zu begründen. Der Magistrat erhält die im Stadtgebiet geschlossenen
Grundstückskaufverträge aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzbuches zur
Prüfung des Bestehens eines kommunalen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB. Aus
Datenschutzgründen erfolgt eine Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten
persönlichen Daten der Vertragsparteien sowie der Vertragsinhalte
ausschließlich an die beteiligten Fachämter zur Umsetzung des gesetzlich
vorgeschriebenen Zwecks. Sofern eine Beteiligung der Mieter für die
Entscheidung über die Vorkaufsrechtsausübung erforderlich ist, werden diese
ggf. direkt angesprochen. Eine darüber hinausgehende Kommunikation der
Vertragsinhalte an unbeteiligte Fachämter, Dezernate oder gar die
Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.03.2019, OM 4485
Antrag vom
29.08.2019, OF
904/2