Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-Weg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.08.2013, ST
1274
Betreff: Planung des Areals
rund um den Max-Kirschner-Weg Der seit dem 09.12.1986
rechtsgültige Bebauungsplan B 537 ist Grundlage sowohl für die Herstellung des
Max-Kirschner- Wegs und der weiteren öffentlichen Verkehrsflächen als auch für
die künftige bauliche Entwicklung sowie die öffentlichen und privaten
Grünflächen. Durch die
Rechtsverordnung zum Hochwasserschutz für den Urselbach (23.11.2000/
StAnz.Hessen08/2001S.757) wurde ein Teil des Bebauungsplans durch den amtlich
festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Urselbaches überlagert. Sowohl schon
bebaute als auch noch unbebaute Bereiche sowie die öffentlichen Grünanlagen
entlang des Urselbachs, aber auch ein kleinerer Bereich der privaten
Grünflächen (Dauerkleingärten) liegen im Überschwemmungsbereich. Die Rechtsverordnung zum
Hochwasserschutz löst hier mindestens einen generellen und umfassenden
Vorbehalt bei der Realisierung aller Bauvorhaben aus. Eine Umsetzung des
Planungsrechts kann nur in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde
erfolgen. Zu 1) Es ist beabsichtigt, in Abstimmung mit dem
Kleintierzuchtverein ein Ersatzgelände in unmittelbarer Nähe des derzeitigen
Standorts bereit zu stellen. Zu 2) Das ist die Voraussetzung, dass die Herstellung des
Max-Kirchner-Wegs durch das Grünflächenamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für
Straßenbau- und Erschließung erfolgen kann. Zu 3) Da jede öffentliche und private Baumaßnahme dem
Vorbehalt des Hochwasserschutzes unterliegt, muss im Einzelfall von den
Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, wenn es keine andere Lösung
vertretbar ist. Die Beteiligung der unteren Wasserbehörde erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren. Eine weitere bauliche Entwicklung kann nur dann von
der unteren Wasserbehörde genehmigt werden, wenn alle nachfolgenden Auflagen
erfüllt werden: Die Maßnahme
muss hochwasserangepasst ausgeführt werden in Anspruch genommener Retentionsraum ist zu
berechnen und zeitgleich und ortnah auszugleichen. Die Maßnahme darf kein Abflusshindernis
darstellen. Bestehender
Hochwasserschutz darf durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelfall kann das Errichten von
Bauwerken, die die festgesetzten Überschwemmungsbereiche beeinträchtigen, gemäß
§76 WHG verboten werden. Zu 4) Entsprechend den Bedingungen des Hochwasserschutzes
wird in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde die Ausformung und Nutzung der
Grünflächen erfolgen. Insbesondere sind die Vorgaben der unteren Wasserbehörde
zur Funktionsfähigkeit der festgesetzten Rückhalteflächen zu beachten. Belange des Artenschutzes wie z.B.
wertvoller Baumbestand sind zu ermitteln und zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
07.03.2013, OA 339