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eungesheimTitel/Betreff: Erhaltungssatzungen im Ortsbezirk 10 mit Leben füllen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.11.2011, ST 1274 Betreff: Erhaltungssatzungen im Ortsbezirk 10 mit Leben füllen Erhaltungssatzungen dienen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Dieser städtebauliche Bezug beinhaltet jedoch nicht hochbauliche Details der gewünschten Art, sondern ermöglicht es, Störungen der städtebaulichen Eigenart zu verhindern. Die Erhaltungssatzung dient daher nicht dazu, einzelne Bauvorhaben im Detail gestalterisch zu bestimmen, sondern vielmehr dazu, von der prägenden Umgebung städtebaulich eklatant abweichende Vorhaben zu unterbinden. Daher erfasst die Erhaltungssatzung zwar prägende und formgebende Gebäudestrukturen, jedoch ist eine Berücksichtigung der heutigen Anforderungen an modernes und sinnvolles Wohnen möglich und gewünscht. In Bezug auf die angesprochenen Beispiele ist hinsichtlich des Bauvorhabens "Am Herrenhof" darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Erhaltungssatzung E10 erteilt wurde, eine Berücksichtigung mithin mangels Rechtskraft nicht möglich war. Das Bauvorhaben in der "Weinstraße" ist in seinen Ausmaßen lediglich geringfügig großzügiger als das abgebrochene Vorgängergebäude. Im Sinne der Erhaltungssatzung ist jedoch die prägende Gebäudeform erhalten geblieben und weiterhin erkennbar. Der Erhalt der Bausubstanz war in diesem Fall mangels rechtlicher Voraussetzungen nicht zu fordern. Der Magistrat bedauert, dass den Vorstellungen des Ortsbeirats nicht vollumfänglich entsprochen werden kann. Er versichert jedoch, dass die Erhaltungssatzung in den oben genannten Grenzen stets Berücksichtigung findet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 06.09.2011, OM 323

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