eungesheimTitel/Betreff: Erhaltungssatzungen im Ortsbezirk 10 mit Leben füllen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.11.2011, ST
1274
Betreff: Erhaltungssatzungen im Ortsbezirk 10 mit Leben
füllen Erhaltungssatzungen dienen gem. § 172
Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Dieser städtebauliche
Bezug beinhaltet jedoch nicht hochbauliche Details der gewünschten Art, sondern
ermöglicht es, Störungen der städtebaulichen Eigenart zu verhindern. Die
Erhaltungssatzung dient daher nicht dazu, einzelne Bauvorhaben im Detail
gestalterisch zu bestimmen, sondern vielmehr dazu, von der prägenden Umgebung
städtebaulich eklatant abweichende Vorhaben zu unterbinden. Daher erfasst die
Erhaltungssatzung zwar prägende und formgebende Gebäudestrukturen, jedoch ist
eine Berücksichtigung der heutigen Anforderungen an modernes und sinnvolles
Wohnen möglich und gewünscht. In Bezug auf die angesprochenen Beispiele ist
hinsichtlich des Bauvorhabens "Am Herrenhof" darauf hinzuweisen, dass die
Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Erhaltungssatzung E10 erteilt wurde, eine
Berücksichtigung mithin mangels Rechtskraft nicht möglich war. Das Bauvorhaben
in der "Weinstraße" ist in seinen Ausmaßen lediglich geringfügig großzügiger
als das abgebrochene Vorgängergebäude. Im Sinne der Erhaltungssatzung ist
jedoch die prägende Gebäudeform erhalten geblieben und weiterhin erkennbar. Der
Erhalt der Bausubstanz war in diesem Fall mangels rechtlicher Voraussetzungen
nicht zu fordern. Der Magistrat bedauert, dass den Vorstellungen des
Ortsbeirats nicht vollumfänglich entsprochen werden kann. Er versichert jedoch,
dass die Erhaltungssatzung in den oben genannten Grenzen stets Berücksichtigung
findet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 06.09.2011, OM 323