Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich Kalbach
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.08.2015, ST
1254
Betreff: Änderung der
Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets "Grüngürtel und Grünzüge in der
Stadt Frankfurt am Main", Teilbereich Kalbach Die besagten Flächen zwischen der
Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten liegen planungsrechtlich im
Außenbereich und zusätzlich im Landschaftsschutzgebiet Zone II. Diese Zone
dient in erster Linie der Sicherung des Außenbereichs in seiner traditionellen
Form als landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche oder sonstiger Naturbereich
(Flüsse, Bäche etc.). Im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung der
angesprochenen Kindertagesstätte auf einer der Liegenschaften hat der Magistrat
auch die Änderung des Landschaftsschutzgebietes erörtert. Im Rahmen eines Ortstermins haben Vertreter des für
die Ausweisung, bzw. Änderung von Landschaftsschutzgebieten zuständigen
Regierungspräsidiums Darmstadt nochmals eine Einschätzung/Bewertung
vorgenommen, ob die 2010 erfolgte Ausweisung der Fläche als
Landschaftsschutzgebiet auch aus aktueller Sicht noch begründet ist. Dies wurde
vor Ort bejaht.
Sollte ein Bebauungsplan seitens
der Stadt Frankfurt aufgestellt und betrieben werden, wäre dies ein
öffentlicher Belang, der bei einem Antrag auf Teillöschung des
Landschaftsschutzgebietes für den Bereich des Bebauungsplanes durch das
Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt werden würde. Im konkreten Fall der integrativen Kindertagesstätte
wurde darüber hinaus von den Vertretern des RP Darmstadt die Position
vertreten, dass - unabhängig vom Landschaftsschutz - die Umnutzung eines
landwirtschaftlichen Betriebes in eine Kita nur über die Aufstellung eines
(vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes möglich ist. Die Fläche würde damit aus dem
Außenbereich herausgelöst werden und die strengen Kriterien des § 35 BauGB
wären nicht mehr einschlägig. Aufgrund der Vielzahl der in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne zur Bereitstellung von dringend benötigtem
Wohnbauland kann der Magistrat jedoch aus Kapazitätsgründen die Durchführung
eines Bebauungsplanverfahrens, welches lediglich die Schaffung einer einzigen
Betreuungseinrichtung zum Ziel hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht
befürworten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
19.04.2013, OA 370