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Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich Kalbach

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.08.2015, ST 1254 Betreff: Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main", Teilbereich Kalbach Die besagten Flächen zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten liegen planungsrechtlich im Außenbereich und zusätzlich im Landschaftsschutzgebiet Zone II. Diese Zone dient in erster Linie der Sicherung des Außenbereichs in seiner traditionellen Form als landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche oder sonstiger Naturbereich (Flüsse, Bäche etc.). Im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung der angesprochenen Kindertagesstätte auf einer der Liegenschaften hat der Magistrat auch die Änderung des Landschaftsschutzgebietes erörtert. Im Rahmen eines Ortstermins haben Vertreter des für die Ausweisung, bzw. Änderung von Landschaftsschutzgebieten zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt nochmals eine Einschätzung/Bewertung vorgenommen, ob die 2010 erfolgte Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet auch aus aktueller Sicht noch begründet ist. Dies wurde vor Ort bejaht. Sollte ein Bebauungsplan seitens der Stadt Frankfurt aufgestellt und betrieben werden, wäre dies ein öffentlicher Belang, der bei einem Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich des Bebauungsplanes durch das Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt werden würde. Im konkreten Fall der integrativen Kindertagesstätte wurde darüber hinaus von den Vertretern des RP Darmstadt die Position vertreten, dass - unabhängig vom Landschaftsschutz - die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eine Kita nur über die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes möglich ist. Die Fläche würde damit aus dem Außenbereich herausgelöst werden und die strengen Kriterien des § 35 BauGB wären nicht mehr einschlägig. Aufgrund der Vielzahl der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne zur Bereitstellung von dringend benötigtem Wohnbauland kann der Magistrat jedoch aus Kapazitätsgründen die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, welches lediglich die Schaffung einer einzigen Betreuungseinrichtung zum Ziel hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 19.04.2013, OA 370