Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.07.2017, ST
1227
Betreff: Satzung über die
Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/
Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: OM 1398/17 OBR 16 Der Magistrat wird gegen den
Wunsch des OBR 16 in Bergen-Enkheim keinen weiteren Sozialbezirk
bilden. Im Revisionsbericht Nr. 48/2013 vom
10.03.2014 wurde die ungleiche Fallzahlbelastung der
Sozialbezirksvorsteher/innen und die stark abweichende Bevölkerungszahl in den
verschiedenen Sozialbezirken problematisiert. Ein Sozialbezirk umfasst bislang einen oder mehrere
Stadtbezirke. In Fällen wie Bergen-Enkheim verhindert die Bindung der
Sozialbezirke an die Stadtbezirke bislang die Aufstockung der Zahl der
Sozialbezirksvorsteher/innen. Ziel der Neufassung der Satzung über die Bildung
von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteher/innen und
Sozialpfleger/innen (im Folgenden kurz: Satzung) ist es, zu ermöglichen, eine
an der Bevölkerungszahl und der Bevölkerungsentwicklung sowie an der Fallzahl
orientierte Bestellung von Sozialbezirksvorsteher/innen vorzunehmen. Nach der nun erfolgten Änderung der Satzung können
für Stadtteile, deren Einwohnerzahl über 15.000 liegt, zwei und für Stadtteile,
deren Einwohnerzahl über 30.000 liegt, drei Sozialbezirksvorsteher/innen
bestellt werden. Ob die Höchstzahl von zu ernennenden
Sozialbezirksvorsteher/innen ausgeschöpft wird, entscheidet der Magistrat auf
Vorschlag des jeweils zuständigen Ortsbeirates. Eine Erhöhung der Zahl der
Sozialbezirksvorsteher/innen erfolgt nur, wenn dies vom zuständigen OBR
gewünscht und durch die tatsächliche Arbeitsbelastung gerechtfertigt ist.
Sofern der Magistrat für einen Stadtteil mehrere Sozialbezirksvorsteher/ innen
bestellt, teilt die/der Sozialdezernent/in den Stadtteil in eine entsprechende
Zahl von Zuständigkeitsbereichen auf. Die Aufteilung soll sich an den
Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten orientieren und
die Bevölkerungszahl und Fallzahlbelastung berücksichtigen. Ortsbeiräte, die für Stadtteile zuständig sind, für
die nach der jetzt erfolgten Satzungsänderung mehr Sozialbezirksvorsteher/innen
bestellt werden können als aktuell, haben die Möglichkeit, schon jetzt und
nicht erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode die Bestellung weiterer
Sozialbezirksvorsteher/innen zu beantragen. Dies trifft für Bergen-Enkheim zu.
Sollte der OBR 16 zu dem Schluss kommen, dass die Bestellung einer/eines
weiteren Sozialbezirksvorsteher/in nicht notwendig ist, wird in Bergen-Enkheim
kein zweite/r Sozialbezirksvorsteher/in bestellt und kein zweiter Sozialbezirk
gebildet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.04.2017, OM 1398