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Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.07.2017, ST 1227 Betreff: Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/ Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Vorgang: OM 1398/17 OBR 16 Der Magistrat wird gegen den Wunsch des OBR 16 in Bergen-Enkheim keinen weiteren Sozialbezirk bilden. Im Revisionsbericht Nr. 48/2013 vom 10.03.2014 wurde die ungleiche Fallzahlbelastung der Sozialbezirksvorsteher/innen und die stark abweichende Bevölkerungszahl in den verschiedenen Sozialbezirken problematisiert. Ein Sozialbezirk umfasst bislang einen oder mehrere Stadtbezirke. In Fällen wie Bergen-Enkheim verhindert die Bindung der Sozialbezirke an die Stadtbezirke bislang die Aufstockung der Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen. Ziel der Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteher/innen und Sozialpfleger/innen (im Folgenden kurz: Satzung) ist es, zu ermöglichen, eine an der Bevölkerungszahl und der Bevölkerungsentwicklung sowie an der Fallzahl orientierte Bestellung von Sozialbezirksvorsteher/innen vorzunehmen. Nach der nun erfolgten Änderung der Satzung können für Stadtteile, deren Einwohnerzahl über 15.000 liegt, zwei und für Stadtteile, deren Einwohnerzahl über 30.000 liegt, drei Sozialbezirksvorsteher/innen bestellt werden. Ob die Höchstzahl von zu ernennenden Sozialbezirksvorsteher/innen ausgeschöpft wird, entscheidet der Magistrat auf Vorschlag des jeweils zuständigen Ortsbeirates. Eine Erhöhung der Zahl der Sozialbezirksvorsteher/innen erfolgt nur, wenn dies vom zuständigen OBR gewünscht und durch die tatsächliche Arbeitsbelastung gerechtfertigt ist. Sofern der Magistrat für einen Stadtteil mehrere Sozialbezirksvorsteher/ innen bestellt, teilt die/der Sozialdezernent/in den Stadtteil in eine entsprechende Zahl von Zuständigkeitsbereichen auf. Die Aufteilung soll sich an den Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten orientieren und die Bevölkerungszahl und Fallzahlbelastung berücksichtigen. Ortsbeiräte, die für Stadtteile zuständig sind, für die nach der jetzt erfolgten Satzungsänderung mehr Sozialbezirksvorsteher/innen bestellt werden können als aktuell, haben die Möglichkeit, schon jetzt und nicht erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode die Bestellung weiterer Sozialbezirksvorsteher/innen zu beantragen. Dies trifft für Bergen-Enkheim zu. Sollte der OBR 16 zu dem Schluss kommen, dass die Bestellung einer/eines weiteren Sozialbezirksvorsteher/in nicht notwendig ist, wird in Bergen-Enkheim kein zweite/r Sozialbezirksvorsteher/in bestellt und kein zweiter Sozialbezirk gebildet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.04.2017, OM 1398