Tempo-30-Regelung in Alt-Praunheim verlängern
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Stellungnahme des Magistrats vom 10.07.2017, ST 1220
Betreff: Tempo-30-Regelung in Alt-Praunheim verlängern Vorgang: OM 1418/17 OBR 7 Bei der Straße Alt-Praunheim handelt es sich um eine Grundnetzstraße, in der eine Buslinie verkehrt. Die Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h nach § 3 Nr.1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 StVO möglich. Demnach muss insbesondere auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Bei Anordnungen wegen einer besonderen Gefahrenlage kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt. Weiterhin kommt es in Betracht, wenn der Zugang einer Kita oder Schule der Grundstufe bzw. Sekundarstufe l unmittelbar von der betreffenden Straße aus erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen in dem benannten Bereich nicht vor. Innerhalb eines Jahres wurde nur ein Unfall registriert. Hinzu kommt, dass es hier keine schützenswerte Einrichtung gibt. Eine Reduzierung der Regelgeschwindigkeit kann daher nicht erfolgen.