Gewerbetreibende in ihrem Bestand schützen
Stellungnahme des Magistrats
Ziel des Bebauungsplans B 908 Südlich am Riedsteg ist die Entwicklung eines neuen Wohngebiets. Die Lage in unmittelbarer Nähe zu dem bestehenden Gewerbegebiet findet dabei sowohl im Hinblick auf die gewählte städtebauliche Struktur Beachtung, als auch durch detailliert festgesetzte Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage umfangreicher Gutachten. Die Maßnahmen gewährleisten, dass die heranrückende Wohnbebauung die Gewerbebetriebe nicht einschränkt und wurden gleichzeitig so gewählt, dass sie einen hohen Wohnkomfort ermöglichen. Sicherung der Befahrbarkeit Straße Am Riedsteg mit LKW: Bei der Planung der Erschließung des Baugebiets wurden für die Straße Am Riedsteg hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms und der Dimensionierung der Straße auch die LKW-Fahrten berücksichtigt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde die Straße Am Riedsteg mit demselben Verkehrsaufkommen wie die Straßen Im Fuchsloch und Mecklenburger Straße in die Berechnung der Lärmimmissionen im Plangebiet einbezogen. Beide Straßen liegen in einem planungsrechtlich gesicherten Gewerbegebiet. Die Emissionspegel wurden gemäß RLS 90 berechnet. Es wurden zwei LKW-Fahrten nachts und 6 LKW-Fahrten im Tageszeitraum in Ansatz gebracht. In Entsprechung hierzu wurden somit für die Straße Am Riedsteg die dem Riedhof zuzuordnenden nächtlichen LKW-Fahrten berücksichtigt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sehen für die Verkehrsfläche der Straße Am Riedsteg eine Breite von 5,50 Meter Straßenfläche, 2,25 Meter Parkstreifen/Straßenbegleitgrün und 2,50 Meter Gehweg vor. Die heutige Fahrbahnbreite der Straße Am Riedsteg wird damit künftig noch breiter dimensioniert und gewährleistet weiterhin eine ausreichende Befahrbarkeit für die Andienung des Riedhofs. Passiver Schallschutz und Lärmschutzwand: Bei den im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum passiven Schallschutz finden alle für dieses Plangebiet maßgebenden Lärmarten Beachtung. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurden folgende schalltechnische Untersuchungen durchgeführt: - Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 908 "Südlich am Riedsteg" vom 18.07.2016, TÜV Hessen; - Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 908 "Südlich am Riedsteg" vom 32.01.2018, TÜV Hessen; - Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 918 "Alt Erlenbach / Am Mittelpfad" vom 12.09.2017, Krebs+Kiefer Fritz AG - Aktuell befindet sich eine zudem eine überprüfende Untersuchung zum Schießlärm beim TÜV Hessen in Bearbeitung. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden dezidierte Bereiche im Plangebiet ermittelt, für die ein Regelungsbedarf hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen besteht. Den gutachterlichen Vorgaben wird im Bebauungsplan zum einen über die gewählte städtebauliche Struktur Rechnung getragen. Diese sieht entlang der Straßen Alt Erlenbach und Am Riedsteg eine vergleichsweise höhere und insbesondere geschlossenere Bebauung vor. Hiermit kann bereits ein wichtiger Teil des Immissionsschutzes für das Gesamtgebiet erreicht werden. Darüber hinaus wurden für alle hinsichtlich des Lärmschutzes relevanten Bereiche des Baugebiets passive Schutzmaßnahmen getroffen. Diese betreffen die Beschaffenheit der betroffenen Fassadenbereiche sowie auch die Grundrisszonierung. Auf diese Weise wird sowohl dem Schutzbedürfnis der Gewerbetreibenden als auch dem der Wohnnutzung entsprochen, wobei das Maß der Regulierung auf das Notwendige beschränkt bleibt. Eine Ausweitung der planungsrechtlichen Vorgaben zum passiven Schallschutz auf das gesamte Gebiet lässt sich durch die Ergebnisse der schalltechnischen Erhebungen und Simulationen nicht rechtfertigen. Die vorgegebene straßenparallele Ausrichtung der Baufelder entlang der Straßen Am Riedsteg und Alt-Erlenbach wurde zusammen mit den Festsetzungen zum passiven Schallschutz so geplant, dass keine separaten Lärmschutzwände erforderlich werden. Entsprechend den Vorgaben der Gutachten wurde entlang der Straße Alt Erlenbach zudem eine Mindestgebäudehöhe festgesetzt, um ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten. Die festgesetzten Lärmschutzanlagen S1, Textteil Punkt 7.3, sind nur für den nicht zu erwartenden Fall zu errichten, dass die Bebauung entlang der Straße Alt Erlenbach ihre Schutzwirkung nicht mehr erfüllen könnte.