Radwege der Homburger Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 14.06.2019, ST 1171 Betreff: Radwege der Homburger Landstraße
Zu 1.: Mit
Entfernung der blauen Radwegschilder wurde die Benutzungspflicht für den Radweg
in der Homburger Landstraße aufgehoben, weil keine besondere Gefährdung bei
Nutzung der Fahrbahn vorliegt. Da sich ansonsten an der Gestaltung des (ehemals
benutzungspflichtigen) Radweges nichts geändert hat, sind sowohl Trennlinien,
als auch Fahrradpiktogramme und Furtmarkierungen an den Einmündungen
verblieben, bzw. wurden erneuert (siehe hierzu auch ST 1842/2018 zur OM
3281/2018). Im Zuge einer Straßensanierung wäre es möglich, den Radweg gänzlich
zurückzubauen und zu einem Gehweg umzuwidmen, dies ist jedoch aktuell nicht
vorgesehen. Zu 2.: Ein Radweg ist durch die Gestaltung seiner Oberfläche
(Asphalt, unterschiedliche Pflasterfarbe im Vergleich zum Gehweg oder durch
Markierungen) als Radweg zu erkennen und stellt ein Angebot für Radfahrende
dar, diesen alternativ zur Fahrbahn zu nutzen. In den Fällen, wo aufgrund einer
besonderen Gefahrenlage gemäß § 45 (9) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die
Nutzung der Fahrbahn als zu gefährlich eingestuft wird, werden mittels der
entsprechenden Verkehrszeichen (VZ) 237 (Sonderweg Radfahrer), 240 (gemeinsamer
Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) StVO, Radfahrende
gezwungen, die Radwege zu benutzen. Kurz gesagt: Ein Schild macht einen Radweg
nicht zu einem Radweg, es macht ihn nur benutzungspflichtig. Sowohl die Gehwegnutzung durch
Radfahrende als auch das Parken auf Radwegen stellen in der Regel vorsätzliche
Verstöße gegen die StVO dar, welche durch verkehrsbehördliche Maßnahmen nicht
verhindert werden können. Während unabhängig von der Radverkehrsführung
Radfahrende im Zweifel immer auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen müssen, stellt
ein Parken jenseits der Fahrbahn stets eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn keine
Verkehrszeichen das Gehwegparken erlauben. Sofern im Einzelfall ein Radweg tatsächlich nicht vom
Gehweg zu unterscheiden ist, kann eine Markierung zur Verdeutlichung
vorgenommen werden. Zu 3.: Radfahrende haben jederzeit die Möglichkeit, unter
Beachtung des sonstigen Verkehrs zwischen Fahrbahn und (nicht
benutzungspflichtigem) Radweg zu wechseln. Dies kann dementsprechend auch im
Einmündungsbereich erfolgen. Gehwege/Fußwege dürfen nur von Kindern unter 10
Jahren (und von begleitenden Personen über 16 Jahren) genutzt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2019, OM 4161