Videoüberwachung des öffentlichen Raumes vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik China in der Stresemannallee 19-23
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.06.2018, ST
1159
Betreff: Videoüberwachung
des öffentlichen Raumes vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik China in der
Stresemannallee 19-23 Hinsichtlich der Videoüberwachung
des öffentlichen Raumes ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig.
Bezogen auf die Videoüberwachung vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik
China wurde von dort aus folgende Stellungnahme abgegeben: Von Konsulaten genutzte Grundstücke sind nicht
extraterritoriales Gelände. Daher sind die Eigentümer/Nutzer der entsprechenden
Grundstücke an die deutschen Gesetze gebunden. Dies gilt auch soweit zur
Sicherung des Grundstücks Videoüberwachungsanlagen verwendet werden, die
öffentlichen zugänglichen Raum (mit-) erfassen. Eine solche Erfassung des
öffentlichen Raums ist grundsätzlich zulässig, soweit es zur Sicherung des
Hausrechts erforderlich ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ein schmaler
Streifen des Gehweges miterfasst wird, wenn dies zur Beobachtung der Fassade
oder des Zauns unvermeidlich ist. Unzulässig ist immer eine Überwachung von
Nachbargrundstücken. Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist bekannt,
dass vor der Installation der Kameras eine Beratung durch das Landeskriminalamt
stattgefunden hat. Nach dessen Kenntnis wird bei entsprechenden Beratungen
ausdrücklich auf die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem
Kontext geachtet. Gleichzeitig hat das Generalkonsulat ausdrücklich bestätigt,
dass von den Kameras nur der umfriedete Bereich des Generalkonsulats erfasst
werde.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.03.2018, OM 2927