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Videoüberwachung des öffentlichen Raumes vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik China in der Stresemannallee 19-23

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 25.06.2018, ST 1159 Betreff: Videoüberwachung des öffentlichen Raumes vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik China in der Stresemannallee 19-23 Hinsichtlich der Videoüberwachung des öffentlichen Raumes ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig. Bezogen auf die Videoüberwachung vor dem Generalkonsulat der Volksrepublik China wurde von dort aus folgende Stellungnahme abgegeben: Von Konsulaten genutzte Grundstücke sind nicht extraterritoriales Gelände. Daher sind die Eigentümer/Nutzer der entsprechenden Grundstücke an die deutschen Gesetze gebunden. Dies gilt auch soweit zur Sicherung des Grundstücks Videoüberwachungsanlagen verwendet werden, die öffentlichen zugänglichen Raum (mit-) erfassen. Eine solche Erfassung des öffentlichen Raums ist grundsätzlich zulässig, soweit es zur Sicherung des Hausrechts erforderlich ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ein schmaler Streifen des Gehweges miterfasst wird, wenn dies zur Beobachtung der Fassade oder des Zauns unvermeidlich ist. Unzulässig ist immer eine Überwachung von Nachbargrundstücken. Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist bekannt, dass vor der Installation der Kameras eine Beratung durch das Landeskriminalamt stattgefunden hat. Nach dessen Kenntnis wird bei entsprechenden Beratungen ausdrücklich auf die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem Kontext geachtet. Gleichzeitig hat das Generalkonsulat ausdrücklich bestätigt, dass von den Kameras nur der umfriedete Bereich des Generalkonsulats erfasst werde. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 16.03.2018, OM 2927