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Lärmberechnungen gemäß "RLS-90" zu Verkehrslärm in Unterliederbach konkretisieren

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. : Berechnungen wurden für das Wohnhaus Königsteiner Straße 175 durchgeführt mit differenzierten Angaben zu den Stockwerken und getrennt nach Tages- und Nachtzeiten. Ob bei der Angabe der Stockwerke diese den Höhenangaben des Ortsbeirates entsprechen, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Allerdings entspricht die Angabe von Stockwerken, wie in der Tabelle vorgenommen, den Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Die Tabelle enthält nur Angaben für die nordöstliche Gebäudeseite, nicht aber, wie ebenfalls gefordert, für die südwestliche und nordwestliche Gebäudeseite. Daher ist davon auszugehen, dass für das Wohnhaus Königsteiner Straße 175 diese Fassaden nicht berücksichtigt wurden. Die Lärmbelastung durch die Autobahn A 66 und die Autobahnabfahrt betrifft beim Wohnhaus Königsteiner Straße 175 hauptsächlich den Nordwesten, weshalb eine Betrachtung dieser Fassadenseite sinnvoll wäre. Zu 2.: Die Berechnung wurde auch für die Wohnhäuser Königsteiner Straße 177 und 179 durchgeführt. Angaben zu den Stockwerden liegen getrennt nach Tages- und Nachtzeiten vor. Bezugshöhen fehlen hier ebenfalls. Die Richtwerte nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) wurden in den vergangenen Jahren seit der ersten Veröffentlichung vom
  2. November 2007 sowohl 2010 als auch 2020 angepasst. Die Lärmberechnungen von Straßenlärm erfolgt gemäß den Richtlinien zur Lärmsanierung anhand der Berechnungsvorschrift RLS-90. In Zukunft wird der Straßenlärm nach der neuen Norm RLS-19 ermittelt werden. Hessen Mobil hat bei den Berechnungen die heute gültigen Auslösewerte verwendet. Der Unterschied zwischen der Erwartung des Ortsbeirats und den Berechnungen von Hessen Mobil kann darin liegen, dass Hessen Mobil ausschließlich die Sanierung nach den Auslösewerten der Lärmsanierung beurteilt. Der Ortsbeirat geht dagegen bei der neu zu errichtenden Lärmschutzwand von der Einhaltung der erheblich niedrigeren Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimschV) aus.