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Erwerb des Objekts Jordanstraße 11

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.06.2019, ST 1120 Betreff: Erwerb des Objekts Jordanstraße 11 Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist bei Veräußerungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB in Verbindung mit § 471 BGB ausgeschlossen. Aus diesem Grund scheidet auch die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts zugunsten der ABG Frankfurt Holding aus. Ein Erwerb wäre hier nur unter Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren möglich gewesen. In diesem Fall hätte die Stadt Frankfurt am Main das Gebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung ausschließlich in eigenem Namen und mit eigenem Budget erwerben können. Ein Erwerb durch die ABG Frankfurt Holding setzt voraus, dass diese sich als Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt. Der Magistrat hat sich in diesem Fall bewusst gegen eine Beteiligung an der Zwangsversteigerung entschieden. Ohne die Person des Erwerbers zu kennen, ist zunächst eine Beurteilung eines konkreten Aufwertungsdrucks nicht möglich. Ein Erwerb der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren wäre mithin rein vorsorglich erfolgt, ohne dass dringende Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit erkennbar wären. Es zählt nicht zu den Aufgaben des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main, einzelne Wohnhäuser oder Gewerbebetriebe in der Funktion eines Projektentwicklers zu erwerben, in eigener Regie zu sanieren oder zu entwickeln. Im Gegenteil: Eine Beteiligung der Stadt Frankfurt am Main im Zwangsversteigerungsverfahren hätte den Kaufpreis noch weiter hochgetrieben und damit der allgemeinen Steigerung der Immobilienpreise in Bockenheim weiter Vorschub geleistet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 25.03.2019, OM 4483

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