Erwerb des Objekts Jordanstraße 11
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.06.2019, ST 1120 Betreff: Erwerb des Objekts Jordanstraße 11
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist bei Veräußerungen im Rahmen
eines Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB in Verbindung
mit § 471 BGB ausgeschlossen. Aus diesem Grund scheidet auch die Ausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrechts zugunsten der ABG Frankfurt Holding aus.
Ein Erwerb wäre hier nur unter Beteiligung am
Zwangsversteigerungsverfahren möglich gewesen. In diesem Fall hätte die Stadt
Frankfurt am Main das Gebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung ausschließlich
in eigenem Namen und mit eigenem Budget erwerben können. Ein Erwerb durch die
ABG Frankfurt Holding setzt voraus, dass diese sich als Bieter im
Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt. Der Magistrat hat sich in diesem Fall bewusst gegen
eine Beteiligung an der Zwangsversteigerung entschieden. Ohne die Person des Erwerbers zu kennen, ist zunächst
eine Beurteilung eines konkreten Aufwertungsdrucks nicht möglich. Ein Erwerb
der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren wäre mithin rein vorsorglich
erfolgt, ohne dass dringende Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit erkennbar
wären. Es zählt nicht zu den Aufgaben des
Magistrats der Stadt Frankfurt am Main, einzelne Wohnhäuser oder
Gewerbebetriebe in der Funktion eines Projektentwicklers zu erwerben, in
eigener Regie zu sanieren oder zu entwickeln. Im Gegenteil: Eine Beteiligung
der Stadt Frankfurt am Main im Zwangsversteigerungsverfahren hätte den
Kaufpreis noch weiter hochgetrieben und damit der allgemeinen Steigerung der
Immobilienpreise in Bockenheim weiter Vorschub geleistet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.03.2019, OM 4483