Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.06.2019, ST 1116 Betreff: Endlich wirksam "to
go-Verpackungen" einschränken Zu 1.: Noch im ersten Halbjahr 2019 werden auf dem
Friedberger Platz, dem Matthias-Beltz-Platz sowie dem Luisenplatz durch die FES
GmbH zusätzliche Müllbehälter aufgestellt. Diese werden ein Volumen von je 120
Liter umfassen und können durch entsprechende Einwurfschlitze auch Pizzakartons
aufnehmen. Ein Dreikammersystem (getrennt nach
Papier, Plastik, Restmüll) ist nicht vorgesehen, da Passanten die Papierkörbe
häufig im Vorbeigehen nutzen und nicht auf die Sortierung achten. Dies macht
eine nachträgliche Sortierung des Abfalls, wie sie bei den Papierkörben der FES
GmbH aktuell bereits durchgeführt wird, notwendig. Der Aufwand steht nicht im
Verhältnis zum vermeintlichen Nutzen. Darüber hinaus sind zusätzliche Anfahrten
und aufwendigere Fahrzeuge in der Gesamtökobilanz negativ zu bewerten. Das gilt auch für die
Grünflächen, insbesondere im Hinblick auf die Sortierung des Abfalls, der auf
den Grünflächen verbleibt, dort eingesammelt werden muss und nicht in
Abfallbehältern entsorgt wird. Zu 2.: Die Stadt Frankfurt führte bereits zum 01.01.1995
eine Verpackungssteuer ein. Ziel war u.a. die Reduzierung des Müllaufkommens
aus Einwegverpackungen und Einweggeschirr. Gegen die Verpackungssteuersatzungen der Städte
Kassel und Frankfurt am Main waren seinerzeit Normenkontrollverfahren beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Neben den
Normenkontrollverfahren waren noch weitere Eilverfahren anhängig. Am 07.05.1998 erging dann ein Urteil durch das
Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von Lenkungssteuern mit dem
eine "Kommunale Verpackungssteuer" und auch verschiedene "Landesabfallgesetze"
(betroffen waren die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und
Niedersachsen) für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Leitsätze des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts waren folgende: 1. Dem
Bundesgesetzgeber ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG eine Zuständigkeit zur
umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft eingeräumt. 2. Eine
steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen
Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz
hinzutretende Sachkompetenz voraus. 3. Der Gesetzgeber
darf aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den
Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der
Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen
zuwiderläuft. Nach rechtlicher Prüfung wurde sodann
mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2797 vom 22.10.1998 die Satzung
über die Erhebung einer Verpackungssteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
rückwirkend zum 01.01.1995 wieder aufgehoben. Der Magistrat sieht die Erhebung einer stadtweiten
Steuer auf Verpackungen aus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen
als nicht geboten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
24.01.2019, OA 352