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Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.06.2019, ST 1116 Betreff: Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken Zu 1.: Noch im ersten Halbjahr 2019 werden auf dem Friedberger Platz, dem Matthias-Beltz-Platz sowie dem Luisenplatz durch die FES GmbH zusätzliche Müllbehälter aufgestellt. Diese werden ein Volumen von je 120 Liter umfassen und können durch entsprechende Einwurfschlitze auch Pizzakartons aufnehmen. Ein Dreikammersystem (getrennt nach Papier, Plastik, Restmüll) ist nicht vorgesehen, da Passanten die Papierkörbe häufig im Vorbeigehen nutzen und nicht auf die Sortierung achten. Dies macht eine nachträgliche Sortierung des Abfalls, wie sie bei den Papierkörben der FES GmbH aktuell bereits durchgeführt wird, notwendig. Der Aufwand steht nicht im Verhältnis zum vermeintlichen Nutzen. Darüber hinaus sind zusätzliche Anfahrten und aufwendigere Fahrzeuge in der Gesamtökobilanz negativ zu bewerten. Das gilt auch für die Grünflächen, insbesondere im Hinblick auf die Sortierung des Abfalls, der auf den Grünflächen verbleibt, dort eingesammelt werden muss und nicht in Abfallbehältern entsorgt wird. Zu 2.: Die Stadt Frankfurt führte bereits zum 01.01.1995 eine Verpackungssteuer ein. Ziel war u.a. die Reduzierung des Müllaufkommens aus Einwegverpackungen und Einweggeschirr. Gegen die Verpackungssteuersatzungen der Städte Kassel und Frankfurt am Main waren seinerzeit Normenkontrollverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Neben den Normenkontrollverfahren waren noch weitere Eilverfahren anhängig. Am 07.05.1998 erging dann ein Urteil durch das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von Lenkungssteuern mit dem eine "Kommunale Verpackungssteuer" und auch verschiedene "Landesabfallgesetze" (betroffen waren die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen) für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Leitsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts waren folgende: 1. Dem Bundesgesetzgeber ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG eine Zuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft eingeräumt. 2. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. 3. Der Gesetzgeber darf aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Nach rechtlicher Prüfung wurde sodann mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2797 vom 22.10.1998 die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main rückwirkend zum 01.01.1995 wieder aufgehoben. Der Magistrat sieht die Erhebung einer stadtweiten Steuer auf Verpackungen aus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen als nicht geboten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 24.01.2019, OA 352

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