Erhalt und Pflege von Kulturdenkmälern in Frankfurt
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1. und 2.: Landesmittel zur Erhaltung von Grünanlagen, die sich in städtischem Eigentum befinden, wurden nicht beantragt und widersprechen der Verwaltungspraxis, nach der Unterhaltungsmaßnahmen für städtische Grünanlagen im Zuständigkeitsbereich der Stadt liegen. Zu 3. und 4.: Die Grünanlage in der oberen Günthersburgallee zwischen Rothschildallee und Günthersburgpark ist Kulturdenkmal gemäß § 2 (1) HDSchG. Alle baulichen Maßnahmen an dem Gartendenkmal sowie in der Umgebung des Kulturdenkmals bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann städtische Projekte nicht durch Zuwendungen fördern. Eine mit allen beteiligten Ämtern abgestimmte Planung, auf Grundlage eines gartendenkmalpflegereichen Gutachtens, liegt noch nicht vor.