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Zur zeichnerischen Festsetzung von Baumpflanzungen im Bereich des Bebeauungsplans Nr. 550 "Bockenheim Süd"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2016, ST 103

Betreff: Zur zeichnerischen Festsetzung von Baumpflanzungen im Bereich des Bebeauungsplans Nr. 550 "Bockenheim Süd" Die Pflanzung von Straßenbäumen hat der Magistrat bei der Herstellung von neuen Erschließungsanlagen berücksichtigt, soweit dies aus fachtechnischer Sicht auch umsetzbar war. So zum Beispiel in der Franklin- und Lise-Meitner-Straße sowie in Teilen der Ohmstraße. Ebenso wurden öffentliche Grünflächen zwischen Ohm- und Voltastraße (Pocket Parks) hergestellt. Im Bebauungsplangebiet nördlich der Solmsstraße ist die Herstellung von neuen Erschließungsanlagen auf Grund der bestehenden gewerblichen Nutzung (Mainova, Hein GmbH) noch nicht möglich. Außerdem werden sich die Festsetzungen durch ein anhängiges Bebauungsplanverfahren (B-Planentwurf 834 - Südlich Rödelheimer Landstraße) ändern. So ist z.B. die Straße An der Dammheide ab der Solmsstraße künftig als Rampe einer Unterführung ohne Festsetzung von Straßenbäumen angedacht. Die übrigen Straßen im Bebauungsplangebiet sind Bestandsstraßen. Eine Umsetzung der Festsetzung von Straßenbäumen ist nur dann möglich, wenn eine grundhafte Erneuerung dieser Straßen ansteht und der Regelquerschnitt der Straßen unter Beachtung der Leitungstrassen und Baumstandorte entsprechend angepasst werden kann. Als Beispiel hierzu kann u.a. die Ohmstraße (östlich der Galvanistraße), die Solmstraße, als auch Teile der Kuhwald- und der Pfingstbrunnenstraße sowie An der Dammheide herangezogen werden. Die Festsetzungen in den Bebauungsplänen stellen hierbei langfristige planungsrechtliche Vorgaben dar, für die noch kein konkreter Umsetzungszeitplan aufgestellt werden kann. Die Bilanz aus der Stellungnahme des Magistrats vom 16.04.2009 (ST 547) zeigt, dass bei den neu hergestellten Erschließungsanlagen keine, bzw. nur eine geringe Differenz zwischen Festsetzung und Ausführung besteht. Eine große Differenz besteht bei den noch nicht hergestellten neuen Erschließungsanlagen nördlich der Solmsstraße und bei den Bestandsstraßen, bei denen noch keine grundhafte Erneuerung ansteht. Die Umsetzung der planungsrechtlichen Vorgaben liegt allerdings auch im Interesse des Magistrats und wird bei der Weiterentwicklung des Straßenraumes berücksichtigt.