Es werde Licht!?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.08.2014, ST
1028
Betreff: Es werde
Licht!? Die geschilderten Lichtimmissionen
waren im Dezember 2013 Gegenstand einer Nachbarschaftsbeschwerde, die beim
Regierungspräsidium Darmstadt einging. Aufgrund dessen wurde bei den Beschwerdeführern eine
Lichtimmissionsmessung durchgeführt. Hierbei wurden Überschreitungen der nachts
zulässigen Lichtimmissionsrichtwerte festgestellt. Das Autohaus auf der Mainzer
Landstraße, das für diese Lichtimmissionen verantwortlich ist, hat daraufhin
entsprechende Maßnahmen ergriffen und der Beschwerde konnte dadurch bereits im
Februar 2014 abgeholfen werden. Insofern zeigt sich der Magistrat überrascht, dass
im Nachgang dennoch eine Anfrage erfolgt. Zu Frage 1: Gibt es für Licht eine nächtliche
Emissionsgrenze (ähnlich der Lärmschutzregelungen)? Es existieren Immissionsrichtwerte, die in einer
"Licht-Richtlinie" vom 10. Mai 2000 aufgeführt sind. Diese Licht-Richtlinie
enthält Vorgaben zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen
durch künstliche Lichtquellen aller Art. Die von der o.g. Parkhausbeleuchtung ausgehenden
Lichtemissionen dürfen am Immissionsort (Wohnhaus der Beschwerdeführer) die
Immissionsrichtwerte von tags
- von 06.00 bis 22.00 Uhr
5 lux nachts -
von 22.00 bis 06.00 Uhr
1 lux nicht überschreiten. Als Tageszeit
i. S. dieser Richtlinie gelten die Dunkelstunden (natürliche Dunkelheit) in der
Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, als Nachtzeit die Dunkelstunden in der Zeit von
22.00 bis 6.00 Uhr. Zu Frage 2: Ist es für Gewerbe zulässig, angrenzende
Wohnbebauung während der Nachtstunden auszuleuchten? Beleuchtungen sind nur im Rahmen der oben genannten
Grenzwerte zulässig. Zu Frage 3: Gibt es für den Betrieb des
"Parkhauses" Auflagen, um eine Störung der Bewohner der umliegenden
Wohnhäuser zu vermeiden? Es gibt keine Auflagen für den Betrieb des
Parkhauses. Lediglich die o.g. Immissionsschutzrichtlinien müssen eingehalten
werden. Zu Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht der
Magistrat, der Bevölkerung im angrenzenden Wohngebiet zur Nachtruhe zu
verhelfen? Der Magistrat sorgt bei störenden
Geräuschen mit Hilfe der Stadtpolizei, Lärmquellen abzustellen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 06.05.2014, V
1006