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Kleingarten an der Böschung des Bahndamms der Main-Weser-Strecke

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 03.11.2011, OM 583 entstanden aus Vorlage: OF 194/9 vom 21.10.2011 Betreff: Kleingarten an der Böschung des Bahndamms der Main-Weser-Strecke Zur ergänzenden Ortsangabe: Das Gartengrundstück befindet sich neben der nördlichen von zwei Bahnunterführungen von und zur Niedwiesenstraße an der östlichen Seite des Bahndamms und zieht sich von dort in südlicher Richtung hin. Der Magistrat wird gebeten, sich mit der Deutschen Bahn AG (DB AG) ins Benehmen zu setzen, um zu erreichen, dass 1. das seit Jahren brach liegende Grundstück entmüllt und 2. der dort entstandene Urwald gelichtet wird; 3. die in den unmittelbar davor verlaufenden Weg ragenden Äste und Zweige zurückgeschnitten werden; 4. der an mehreren Stellen niedergerissene beziehungsweise niedergetretene Maschendrahtzaun wieder aufgerichtet wird. Begründung: Grundstückseigentümer kann aufgrund der räumlichen Lage nur die DB AG sein. Der beschriebene Zustand hält schon seit Jahren mit einer Tendenz zur weiteren Verschlechterung an. Es ist davon auszugehen, dass das Grundstück von einem Pächter bewirtschaftet wurde. Dieser dürfte entweder das Grundstück verkommen lassen haben oder es besteht kein Pachtvertrag mehr und ein früherer Pächter hat das Grundstück vermüllt zurückgelassen. An einem weiteren Vermüllen dürften skrupellose Zeitgenossen beteiligt gewesen sein, die sahen, dass der Garten ungenutzt ist. Das ändert aber nichts an der Verantwortung der DB AG. Um ein positives Beispiel öffentlicher Ordnung handelt es sich wohl nicht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 23.03.2012, ST 460 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 9. Sitzung des OBR 9 am 22.03.2012, TO I, TOP 4 Beschluss: 1. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 69