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Haltestellen für den Bücherbus der städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule - Sachstandsanfrage

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 17.09.2019, OM 5158 entstanden aus Vorlage: OF 1063/1 vom 02.09.2019 Betreff: Haltestellen für den Bücherbus der städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule - Sachstandsanfrage Vorgang: OM 4015/18 OBR 1; OM 4592/19 OBR 1 Der Magistrat wird erneut aufgefordert, zu der Anregung des Ortsbeirats vom 27.11.2018, OM 4015, gegenüber dem Ortsbeirat Stellung zu nehmen und baldmöglichst auf dem sogenannten Schönplatz und auf dem Schulhof von Karmeliterschule und Weißfrauenschule Haltestellen für den regelmäßigen wöchentlichen Besuch des Bücherbusses der Fahrbibliothek der Stadtbücherei einzurichten. Begründung: Mit seiner Anregung vom 27.11.2018, OM 4015, hat der Ortsbeirat auf die Dringlichkeit hingewiesen, im Gutleutviertel Haltestellen für den Bücherbus der Fahrbibliothek einzurichten. Von den 34 Haltestellen der Fahrbibliothek, die regelmäßig angefahren werden, befindet sich keine einzige im Gutleutviertel und auch keine im Bahnhofsviertel. Da die Zahl der Kinder im Gutleut- und Bahnhofsviertel mit einem besonders hohen Anteil aus sogenannten bildungsfernen Familien stark gestiegen ist und mutmaßlich weiter steigen wird, ist gerade in diesen Stadtteilen der Zugang zu Büchern besonders wichtig, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Auf die Begründung in der Anregung OM 4015 wird verwiesen. Nachdem der Ortsbeirat über vier Monate vergeblich auf eine Stellungnahme des Magistrats gewartet hatte, hat er am 07.05.2019 mit der Anregung OM 4592 eine Antwort des Magistrats angemahnt. Diese ist nach nunmehr insgesamt über neun Monaten immer noch nicht erfolgt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 27.11.2018, OM 4015 Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4592 Stellungnahme des Magistrats vom 08.02.2021, ST 322 Stellungnahme des Magistrats vom 20.02.2023, ST 494 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 1 am 11.02.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 1 am 10.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 1 am 19.05.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 1 am 16.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 1 am 18.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 1 am 15.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 1 am 20.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 1 am 24.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 1 am 12.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40-2

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