Haltestellen für den Bücherbus der städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule - Sachstandsanfrage
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 17.09.2019, OM
5158 entstanden aus
Vorlage: OF 1063/1 vom
02.09.2019 Betreff: Haltestellen für den Bücherbus der
städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und
Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule -
Sachstandsanfrage Vorgang: OM 4015/18 OBR 1; OM 4592/19 OBR 1 Der Magistrat wird erneut aufgefordert, zu der
Anregung des Ortsbeirats vom 27.11.2018, OM 4015, gegenüber dem Ortsbeirat
Stellung zu nehmen und baldmöglichst auf dem sogenannten Schönplatz und auf dem
Schulhof von Karmeliterschule und Weißfrauenschule Haltestellen für den
regelmäßigen wöchentlichen Besuch des Bücherbusses der Fahrbibliothek der
Stadtbücherei einzurichten. Begründung: Mit seiner Anregung vom 27.11.2018, OM 4015, hat
der Ortsbeirat auf die Dringlichkeit hingewiesen, im Gutleutviertel
Haltestellen für den Bücherbus der Fahrbibliothek einzurichten. Von den 34
Haltestellen der Fahrbibliothek, die regelmäßig angefahren werden, befindet
sich keine einzige im Gutleutviertel und auch keine im Bahnhofsviertel. Da die
Zahl der Kinder im Gutleut- und Bahnhofsviertel mit einem besonders hohen
Anteil aus sogenannten bildungsfernen Familien stark gestiegen ist und
mutmaßlich weiter steigen wird, ist gerade in diesen Stadtteilen der Zugang zu
Büchern besonders wichtig, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Auf die
Begründung in der Anregung OM 4015 wird verwiesen. Nachdem der Ortsbeirat über vier Monate vergeblich
auf eine Stellungnahme des Magistrats gewartet hatte, hat er am 07.05.2019 mit
der Anregung OM 4592 eine Antwort des Magistrats angemahnt. Diese ist nach
nunmehr insgesamt über neun Monaten immer noch nicht erfolgt. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 27.11.2018, OM 4015
Anregung an den
Magistrat vom 07.05.2019, OM 4592
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.02.2021, ST 322
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.02.2023, ST 494 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 1
am 11.02.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 1
am 10.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 1
am 19.05.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 1
am 16.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 1
am 18.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 1
am 15.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 1
am 20.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 1
am 24.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 1
am 12.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40-2