Haltestellen für den Bücherbus der städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 27.11.2018, OM
4015 entstanden aus Vorlage:
OF 803/1 vom
10.11.2018 Betreff: Haltestellen für den Bücherbus der
städtischen Fahrbibliothek auf dem Schönplatz (Ecke Schönstraße und
Hardenbergstraße) und auf dem Schulhof von Karmeliter- und Weißfrauenschule
Der Magistrat
wird aufgefordert, baldmöglichst auf dem sogenannten Schönplatz und möglichst
auch auf dem Schulhof von Karmeliterschule und Weißfrauenschule Haltestellen für den regelmäßigen wöchentlichen Besuch des
Bücherbusses der Fahrbibliothek der Stadtbücherei einzurichten. Begründung: Von den 34 Haltestellen der Fahrbibliothek, die
regelmäßig angefahren werden, befindet sich keine einzige im Gutleutviertel und
auch keine im Bahnhofsviertel. Dies ist vor allem deshalb sehr bedauerlich,
weil in beiden Stadtteilen besonders viele Kinder leben, in deren Familien
Bücher kaum eine Rolle spielen. Am 25.10.2018 fand ein Test statt: Der Bücherbus -
und das Kinderrechte-Mobil des Frankfurter Kinderbüros - kamen für zwei Stunden
zu Besuch auf den Schönplatz. Etwa 80 Kinder aus der Umgebung, aus Kitas,
Jugendzentrum und Internationalem Kinderhaus drängten in den Bus, setzten sich
auf den Boden, schauten Bilderbücher an, lasen und wollten sich gleich Bücher
ausleihen. Der Leiter der Fahrbibliothek war von dem Eifer beeindruckt, konnte
aber keine Versprechungen für baldige Abhilfe machen. Die Leiterin der Weißfrauenschule und der Leiter der
Karmeliterschule haben beide großes Interesse bekundet, dass auch auf dem
gemeinsamen Schulhof der beiden Schulen eine Haltestelle für die Fahrbibliothek
eingerichtet wird. Die Karmeliterschule ist die zuständige Grundschule für alle
Kinder aus dem Gutleutviertel und dem Bahnhofsviertel. Deshalb ist auch bei
dieser Haltestelle mit einem regen Besuch zu rechnen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
18.04.2019, OF
928/1
Anregung an den Magistrat vom 07.05.2019, OM 4592
Antrag vom
02.09.2019, OF
1063/1
Anregung an den Magistrat vom 17.09.2019, OM 5158
Stellungnahme des
Magistrats vom 24.01.2020, ST 134
Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des OBR 1
am 18.06.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 1
am 17.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 1
am 29.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 1
am 26.11.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 1
am 14.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 41 2