Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/Kaiserstraße
Begründung
Neue Mainzer Straße/Kaiserstraße Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 10 GOOBR folgende Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA) beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Ampelschaltung für den Autoverkehr dergestalt abändern zu lassen, dass den zu Fuß Gehenden jederzeit ein gefahrloses Überqueren der Neuen Mainzer Straße entlang des nördlichen Gehweges der Kaiserstraße ermöglicht wird. Hierzu ist insbesondere in der sog. "Rushhour" die Einfahrt für den Autoverkehr in den Kreuzungsbereich rechtzeitige anzuhalten. Begründung: Die Ampelschaltung für diesen Kreuzungsbereich ist - da sich zu viele Autofahrerinnen und Autofahrer nur unzureichend an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung halten - im Sinne der Sicherheit der zu Fuß Gehenden nachzujustieren. Dies dient auch den Auto Fahrenden aus der Kaiserstraße, die durch unvernünftige VerkehrsteilnehmerInnen in dem Kreuzungsbereich behindert werden.