Verfügung eines eingeschränkten Halteverbots in der Stegstraße
Begründung
Halteverbots in der Stegstraße Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, vor der Zufahrt der Liegenschaft des Schwanthaler Carrées in der Stegstraße ein eingeschränktes Halteverbot - Zeichen 286 STVO - mit den Zusätzen Krankenfahrzeuge frei - Zeichen 1026-34 StVO - und Lieferverkehr frei - Zeichen 1026-35 StVO - zu verfügen. Begründung: Über den Zugang der Liegenschaft Schwanthaler Carrée in der Stegstraße wird nicht nur die Andienung der Pflegeeinrichtung organisiert, sondern auch die Krankentransporte, da einzig der Zugang über die Stegstraße über einen Aufzug verfügt, der den Transport liegender Menschen ermöglicht. Bislang gilt das auf der Zufahrt aufgemalte Piktogramm Eingeschränktes Halteverbot - Zeichen 286 StVO ohne Ausnahme und wird zudem auch übersehen.
Inhalt
Antrag vom 27.07.2011, OF 75/5
Betreff: Verfügung eines eingeschränkten Halteverbots in der Stegstraße Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, vor der Zufahrt der Liegenschaft des Schwanthaler Carrées in der Stegstraße ein eingeschränktes Halteverbot - Zeichen 286 STVO - mit den Zusätzen Krankenfahrzeuge frei - Zeichen 1026-34 StVO - und Lieferverkehr frei - Zeichen 1026-35 StVO - zu verfügen. Begründung: Über den Zugang der Liegenschaft Schwanthaler Carrée in der Stegstraße wird nicht nur die Andienung der Pflegeeinrichtung organisiert, sondern auch die Krankentransporte, da einzig der Zugang über die Stegstraße über einen Aufzug verfügt, der den Transport liegender Menschen ermöglicht. Bislang gilt das auf der Zufahrt aufgemalte Piktogramm Eingeschränktes Halteverbot - Zeichen 286 StVO ohne Ausnahme und wird zudem auch übersehen.Beratung im Ortsbeirat: 5