Barrierefreie Ausstattung des Riedbergzentrums
Begründung
Riedbergzentrums Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Bauaufsicht zu veranlassen, den Bauherren bzw. Eigentümer des Riedbergzentrums aufzufordern seinen Verpflichtungen nach § 46 Hessischer Bauordnung (HBO) für einen barrierefreien Zugang des Riedbergzentrums nachzukommen und die dafür erforderlichen baulichen Änderungen nachträglich vorzunehmen. Dies betrifft: - Eine automatisch öffnende Tür in beiden Eingangsbereichen des Riedbergzentrums. - Eine barrierefreie, rollstuhlgerechte Toilette im Riedbergzentrum und im benachbarten Gesundheitszentrum "MediPlaza". - Tastbare Orientierungshilfen bzw. -felder im Bodenbelag des Innenbereiches des Zentrums. - die Ausstattung des Personenaufzugs mit tastbaren Bedienelementen und Braille-Beschilderung. Begründung: Die Bauherrschaft ist verpflichtet bei Bauvorhaben die gesetzlichen Bestimmungen der HBO einzuhalten, u. a. die Bestimmungen des § 46, Barrierefreies Bauen. Gemäß § 53 HBO gehört es zu den Aufgaben der Bauaufsicht, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und bei Mängeln deren Beseitigung einzufordern. Bei der Errichtung des Riedbergzentrums wurden offensichtlich wesentliche Bestimmungen des § 46 HBO bezüglich der Anforderungen für ein barrierefreies Bauen nicht beachtet. Zur weiteren Erläuterung wird auf das beigefügte Protokoll der Frankfurter Behindertengemeinschaft, Fachausschuss Bauen, Wohnen, Freizeit vom 24.10.2011 verwiesen. Anlage 1 (ca. 24 KB)