Schutz des denkmalgeschützten Hauses Böhmerstraße 4 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB
Begründung
Böhmerstraße 4 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, eine Untersuchung über den Bauzustand des denkmalgeschützten Hauses Böhmerstr.4 gem. § 177 BauGB zu veranlassen und ein den Untersuchungs- ergebnissen entsprechendes Instandsetzungsgebot zu erlassen, um das Haus vor weiterem Verfall zu schützen. Dem Eigentümer ist eine Frist für die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen mit Androhung der Ersatzvornahme zu setzen. Begründung: Das Gebäude Böhmerstrasse 4 ist seit Jahren dem Verfall preisgegeben. Es droht ein irreparabler Schaden für die Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes. Um das Gebäude vor weiterem Verfall zu schützen, ist die beantragte Maßnahme dringend erforderlich, da der Eigentümer bezüglich der erforderlichen Instandsetzung bisher keine Aktivitäten erkennen lässt.
Inhalt
Antrag vom 02.01.2018, OF 469/2
Betreff: Schutz des denkmalgeschützten Hauses Böhmerstraße 4 vor weiterem Verfall durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, eine Untersuchung über den Bauzustand des denkmalgeschützten Hauses Böhmerstr.4 gem. § 177 BauGB zu veranlassen und ein den Untersuchungs- ergebnissen entsprechendes Instandsetzungsgebot zu erlassen, um das Haus vor weiterem Verfall zu schützen. Dem Eigentümer ist eine Frist für die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen mit Androhung der Ersatzvornahme zu setzen. Begründung: Das Gebäude Böhmerstrasse 4 ist seit Jahren dem Verfall preisgegeben. Es droht ein irreparabler Schaden für die Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes. Um das Gebäude vor weiterem Verfall zu schützen, ist die beantragte Maßnahme dringend erforderlich, da der Eigentümer bezüglich der erforderlichen Instandsetzung bisher keine Aktivitäten erkennen lässt.Beratung im Ortsbeirat: 2