Der Frankfurter Osten hat ein Recht auf saubere Luft
Antrag
die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: - Im Luftreinhalteplan sind unverzüglich Maßnahmen vorzunehmen, die alle Frankfurter Bürger einheitlich und gemeinsam vor schlechter Luft schützen. - Die Umweltzone ist auf das gesamte Frankfurter Stadtgebiet auszuweiten oder komplett aufzuheben. - Es ist zu prüfen, wie die Luftreinheit im Frankfurter Osten zukünftig gewährleistet werden kann, bei - den bestehenden und zukünftigen Kraftwerksanlagen - der hohen Anzahl der Dieselgeneratoren der Rechenzentren - bei zusätzlichen 135.000 Fahrzeugen im Riederwaldtunnel und A661 - der zunehmenden Zahl der privaten Holz-Feuerungsstellen - Prüfungen der Luftqualität müssen grundsätzlich an den Orten stattfinden, an denen Menschen leben. - Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) ist aufzufordern, bei Fortschreibung des Luftreinhalteplans, explizit den Frankfurter Osten mit seinen Problemen zu berücksichtigen.
Begründung
Der Feststellung, dass Umweltzonen ein veraltetes "luftreinhalteplanerisches Instrument" seien, kann zum Teil gefolgt werden. Leider gibt es in absehbarer Zukunft kein neues "luftreinhalteplanerisches Instrument". Beim Umweltbundesamt in Berlin wird darüber nachgedacht, wie bei Umweltzonen weitere Bereiche, wie zum Beispiel Baumaschinen etc. mit aufgenommen werden können und wie man Anpassungen durchführen kann. In Frankfurt wurde bereits in der Vergangenheit der Fehler gemacht, dass man nicht alle Bürger geschützt und deren Ansprüche auf eine einigermaßen saubere Luft nicht vertreten hat. Bei der Betrachtung der "luftreinhalteplanerischen Maßnahmen" fällt sofort auf, dass die im Frankfurter Osten lebenden Menschen anscheinend nicht geschützt werden sollten, sondern die Zielrichtung der Entscheidungen nur die Vermeidung irgendwelcher Restriktionen war. Obwohl dieses Recht für alle Menschen in Europa gilt und aus einer Direktive der EU entstanden ist, die in deutsches Recht umgewandelt wurde, sind anscheinend diese Minimalvoraussetzungen an Luftqualität manchen Beteiligten viel zu weitgehend.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
zu 1. Einstimmige Annahme; zu 2. Einstimmige Annahme