Liegenschaft Spohrstraße 1
Begründung
Vorgang: OM 5658/20 OBR 3; ST 911/20 Aus der genannten Stellungnahme geht unter anderem hervor, dass der Magistrat bezüglich der Liegenschaft Spohrstraße 1"ein Verwaltungsverfahren zur Wiederherstellung einer vorgartensatzungskonformen Nutzung eingeleitet hat, wobei offensichtlich verfügt wurde, dass die Eigentümerin bedauerlicherweise ihr Kraftfahrzeug auch weiterhin im rechten Vorgartenbereich abstellen darf. Der linke Vorgartenbereich wurde zwar entsiegelt, entsprach aber nach wie vor nicht den Vorgaben der Vorgartensatzung. Dies vorausgeschickt, fragt der Ortsbeirat den Magistrat, ob er - wie im Mai angekündigt - die Eigentümerin unterdessen darauf hingewiesen hat, "dass auch dieser Bereich gärtnerisch zu gestalten ist", und ob diese Vorgartenseite inzwischen der Vorgartensatzung entspricht.
Inhalt
Beratungsverlauf 1 Sitzung
GRÜNE, SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL gegen CDU und FDP (= Ablehnung)