Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses
Begründung
Akteneinsichtsausschusses Die Stadtverordnetenversammlung richtet gemäß § 50 Absatz 2 HGO und § 10 Absatz 2 GOS einen Akteneinsichtsausschuss ein. Gegenstand des Ausschusses ist die Planung der Hochbahnsteige der U 5, insbesondere die in diesem Zusammenhang formulierten Fragen in der Vorlage A 374 vom 10.06.2013. Begründung: In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2010 wurde die Annahme der Vorlage M 88 vom 17.05.2010 beschlossen. Gegenstand der Vorlage sind die Hochbahn-steige an den Haltestellen Musterschule und Glauburgstraße der Stadtbahnlinie U 5. Bis-lang wurde mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen. Die Vorlage M 88 mit den entsprechenden Anlagen lässt die Lage der Hochbahnsteige und die vorgesehene Verkehrsführung erkennen, nicht jedoch ob sämtliche wesentlichen Aspekte bei der Planung berücksichtigt wurden. Hierzu gehört z.B. die Änderung der Verkehrsführung durch Umleitung des Verkehrs Eiserne Hand - Hebelstraße bzw. Mittelweg. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die an den Haltestellen liegenden Häuser auch nach Beendigung der Baumaßnahmen für Fahrzeuge anzufahren bzw. anzudienen sind. Hierzu gehören insbesondere Lieferfahrzeuge, Möbelwagen, Rettungsdienste und Feuerwehr. Gerade Feuerwehrfahrzeuge benötigen für die Anfahrt und den Einsatz (Drehleitern etc.) einen erheblichen Raumbedarf in allen drei Dimensionen. Die in diesem Zusammenhang offenen Fragen wurden in der Anfrage A 374 vom 10.06.2013 formuliert, waren somit bis zum 10.09.2013 zu beantworten. Der Magistrat beantragte in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 01.10.2013 eine Fristverlängerung von 3 Monaten zur Beantwortung, die ihm durch den Ausschuss gewährt wurde. Nunmehr hat der Magistrat für die Sitzung des Verkehrsausschusses am 21.01.2014 erneut eine Fristverlängerung beantragt. Angesichts der Tatsache, dass der Magistrat in der Fragestunde selbst vorgetragen hat, dass die gestellten Fragen seit längerem beantwortet sind, lässt der erneute Antrag auf Fristverlängerung nur den Schluss zu, dass der Magistrat die Fragen tatsächlich nicht beantworten kann oder er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Beantwortung entziehen möchte. Daher ist die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses geboten. Der Magistrat soll hierzu sämtliche Akten vorlegen, die Angaben zur Beantwortung der in der genannten Anfrage gestellten Fragen enthalten.