Ankauf durch Ausübung des Vorkaufsrechts: Grundstück Gemarkung Frankfurt, Bezirk 25, Flur 391, Flurstück 16/4 tlw. - Danziger Platz 12
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 106 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Das Flurstück 16/4 liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans NO 1d Nr 1, der am 14.05.1966 in Kraft getreten ist und der eine Teilfläche von ca. 79 m² des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Die Teilfläche wird in der Örtlichkeit als Parkplatz genutzt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Der im Ursprungskaufvertrag vereinbarte Kaufpreis für das Gesamtgrundstück 16/4 (Bürogebäude) überschreitet den Verkehrswert der vorgenannten Teilfläche (§ 194 BauGB). Die Höhe des Verkehrswertes wurde daher durch die Kommunale Wertermittlungsstelle der Stadt Frankfurt am Main ermittelt.
B. Finanzielle Auswirkungen
Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und die sinnvolle Arrondierung öffentlicher Flächen.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt Frankfurt am Main.
D. Klimaschutz
Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 124.820,00 € zuzüglich Grunderwerbsteuer (6 % des Kaufpreises), Vermessungskosten sowie Notar- und Gerichtskosten.